Home News Landesbank verpflichtet sich zur Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preisverzeichnisses – Wettbewerbszentrale erreicht Einigung

Landesbank verpflichtet sich zur Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preisverzeichnisses – Wettbewerbszentrale erreicht Einigung

Im Rahmen eines von der Wettbewerbszentrale geführten Prozessverfahrens vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Az. 52 O 176/15) hat sich die Landesbank Berlin in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, sowohl ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch ihr Preisverzeichnis für die Nutzung einer von ihr herausgegebenen Kreditkarte zu ändern.

Im Rahmen eines von der Wettbewerbszentrale geführten Prozessverfahrens vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Az. 52 O 176/15) hat sich die Landesbank Berlin in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, sowohl ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch ihr Preisverzeichnis für die Nutzung einer von ihr herausgegebenen Kreditkarte zu ändern.

Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass der Kunde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesbank zur Zahlung von Auslagenerstattung und Schadenersatz für die Rückbelastung von Lastschriften verpflichtet wurde. Die Wettbewerbszentrale sah die Regelung insbesondere deswegen als unzulässig an, weil nicht hinreichend deutlich wurde, dass dies nur gelten kann, wenn der Kunde die Rücklastschrift verschuldet hat. Ebenso war nicht transparent, dass der Kunde in Bezug auf den Schadenersatz die Möglichkeit hat, der Bank nachzuweisen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Gleiches galt dann auch für das Preis- und Leistungsverzeichnis, wo lediglich eine Schadenersatzpauschale ausgewiesen wurde. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Berlin.

In einem nunmehr abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich hat sich die Landesbank verpflichtet, sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern als auch im Preis- und Leistungsverzeichnis deutlich zu machen, dass die Schadenersatzpauschale nur gelten kann, wenn der Kunde die Entstehung des Schadens zu vertreten hat und nicht nachweisen kann, dass der Bank dadurch kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Einigkeit wurde darüber erzielt, dass die Bank die Möglichkeit hat, die entsprechenden Änderungen im Rahmen der nächsten geplanten Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses umzusetzen (F 5 0226/15).

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 10.05.2010 // Kreditbank will in Zukunft auf pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften verzichten >>

News der Wettbewerbszentrale vom 22.09.2009 // BGH: Fluggesellschaft darf nicht pauschal 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift verlangen >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

pbg

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