Home News BGH: Fluggesellschaft darf nicht pauschal 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift verlangen

BGH: Fluggesellschaft darf nicht pauschal 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift verlangen

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08) eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer deutschen Fluggesellschaft für unwirksam erklärt. Nach den AGB der Fluggesellschaft sollte der Kunde in den Fällen, in denen der von seinem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Flugpreis rückbelastet wurde, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro bezahlen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08) eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer deutschen Fluggesellschaft für unwirksam erklärt. Nach den AGB der Fluggesellschaft sollte der Kunde in den Fällen, in denen der von seinem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Flugpreis rückbelastet wurde, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro bezahlen.

Der BGH führt aus, dass es für eine solche Bearbeitungsgebühr keine Rechtsgrundlage gibt. Als pauschalierter Schadensersatz könne die Bearbeitungsgebühr nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Schadensersatz könne nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Fluggesellschaft. Als Entgelt könne die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Fluggesellschaft ihrem Kunden schuldet.

Die Fluggesellschaft hatte als Grund für die Gebühr noch angeführt, dass sie als zusätzlichen Service, den Kunden auf eine „Watchlist“ setze, damit er im Fall der Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass mit dem Kunden für diesen Service weder eine Gebühr vereinbart wurde, noch eine solche Bearbeitungsgebühr in den Beförderungsbedingungen festgelegt sei.

Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die Entscheidungen des Landgerichts Dortmund und des Oberlandesgerichts Hamm als Vorinstanzen in dieser Sache.

Weiterführende Hinweise:

Pressemitteilung des BGH 187/09 >>

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