Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem Vermittlungsunternehmen für Finanzdienstleistungen, das über freie Versicherungsmakler auch Versicherungen vermittelt, untersagt, im Rahmen der Kündigungshilfe beim Wechsel von Versicherungen systematisch ein umfassendes generelles Kontaktverbot zu initiieren (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019, Az. 06 U 27/18). Damit erteilt das Gericht einer in der Versicherungsbranche häufiger geübten Praxis, im Falle der Umversicherung ein Kontaktverbot zu initiieren, eine deutliche Absage.
Im konkreten Fall hatte der Vermittler nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu einem Versicherungsunternehmen Kunden systematisch und flächendeckend ein vorformuliertes Schreiben zur Kündigung von Versicherungsverträgen bei seinem ehemaligen Geschäftspartner zur Verfügung gestellt. Dieses enthielt die Erklärung, dass der Versicherungskunde darum bittet, von einer weiteren Kontaktaufnahme abzusehen. Des Weiteren wurden etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails bzw. Vertreterbesuche widerrufen und der bisherigen Versicherung untersagt, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten mitzuteilen mit Ausnahme des Vermittlers, der das Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt hat.
Das OLG Oldenburg stellt zunächst klar, dass das Bereitstellen eines Schreibens zur Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig ist. Die Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich zulässig und auch nicht wettbewerbswidrig.
Unzulässig sei es aber, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein solches Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Hauptziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die gezielte Behinderung des Konkurrenten, die dazu führe, dass die von der Kündigung betroffene Versicherung und ihre Vermittler ihre Leistungen durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen anbieten können. Als unlauter sei das Verhalten des Vermittlers auch deshalb anzusehen, weil das Kontaktverbot auch dazu führe, dass die Versicherung mit ihren Versicherungsnehmern nicht mehr in Kontakt treten könne, auch wenn es um die Abwicklung des noch bestehenden Versicherungsvertrages gehe. Die Zurverfügungstellung der Schreiben stelle eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar, zumal es keine Rechtfertigung für eine derartige Abschottung der Kunden gebe.
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pbg
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