Das Landgericht Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmer die Verwendung verschiedener Aussagen verboten, mit denen Staubsauger als wirksame Mittel gegen das Coronavirus beworben wurden (LG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 11.01.2021, Az. 11 O 573/20).
In einem Zeitungsartikel über den von der Beklagten vertriebenen Staubsauger wurde der Geschäftsführer der Beklagten unter anderem mit der Aussage zitiert „Schnell wurde bekannt, dass unser Gerät ein super Helfer im Kampf gegen Corona ist.“
Die Wettbewerbszentrale hatte diese und andere Aussagen, mit denen aus ihrer Sicht ein Schutz vor dem Coronavirus suggeriert wurde, als irreführend beanstandet, weil Staubsauger nach ihrer Auffassung generell nicht geeignet sind, die Luft von Viren zu befreien. Noch vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte das Unternehmen den Unterlassungsanspruch an.
Es handelt sich um keinen Einzelfall: Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Wettbewerbszentrale in einigen Fällen Werbeaussagen beanstandet, mit denen zum Beispiel für Lebensmittel, Kosmetika oder Medizinprodukte mit Wirkungen geworben wurde, die fälschlich einen Schutz vor einer Ansteckung suggerierten.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0396/20
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Veranstaltung zum BGH-Urteil „klimaneutral“ und künftiger Regulierung von Green Claims
-
BGH untersagt Werbung mit „klimaneutral“ – Wettbewerbszentrale setzt sich mit Forderung nach Erläuterung von Green Claims durch
-
LG München I: Kündigungsformular hinter Login ist unzulässig
-
Update: „Ärzte-Siegel“-Verfahren der Wettbewerbszentrale beim OLG München – Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben
-
EuGH entscheidet im Verfahren der Wettbewerbszentrale: Keine Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“