Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung für und den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken als sog. „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“ u. a. als irreführend moniert: Die betreffenden Werbeaussagen in Bezug auf die jeweiligen Halbmasken suggerierten Eigen- und Fremdschutz vor Viren oder Staub. Tatsächlich erfüllten diese Masken die strengen Anforderungen, die nach EU-Recht an persönliche Schutzausrüstung gestellt werden, aber nicht.
Hintergrund
Mit Beginn der Corona-Pandemie stieg der Bedarf für Schutzmasken sprunghaft.
Hier unterscheidet man grob nach drei Klassen:
- die partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2 und -3) zum Eigen- und Fremdschutz, wie sie z.B. auch im Gesundheitsbereich wie KIiniken und Arztpraxen verwendet werden,
- die weiß-grünen medizinischen OP-Masken zum Fremdschutz (Minderung der Tröpfchenfreisetzung) bzw. ähnliche nicht als Medizinprodukte klassifizierte Masken, und
- die Baumwollmasken oder auch Community-Masken.
Die zuerst genannten FFP-Masken unterfallen den Anforderungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung. Sie müssen nach einem vorgeschriebenen strengen Verfahren durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet und in der Produktionsqualität überwacht werden. Eine Ausnahme gab es lediglich bis zum 01.10.2020, wenn der Verkäufer mit einem Schnelltest (Corona-Pandemie-Atemschutzmaskentest, CPA-Test) ihre Tauglichkeit belegt hatte und bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Sondererlaubnis erhalten hatte.
In den von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fällen zur Bewerbung von Masken als „FFP2“ wurden diese Anforderungen indes nicht erfüllt. Sie hat daher die entsprechenden Werbemaßnahmen u.a. als irreführend moniert. Aus ihrer Sicht bestand die Gefahr, dass Käufer und Verwender dieser Produkte sich und andere einem gesundheitlichen Risiko hätten aussetzen können:
„Die Käufer verlassen sich bei FFP2-Masken darauf, dass diese auch tatsächlich zum Eigen- und Fremdschutz geeignet sind“, meint Martin Bolm, der bei der Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg, im Bereich Medizinprodukte tätig ist. Es bestehe die Gefahr, dass sich Nutzer solcher Masken im Glauben daran, dass diese ihnen Schutz bieten, sorgloser verhielten und zum Beispiel den empfohlenen Mindestabstand nicht einhielten und gerade dadurch riskierten, sich oder andere mit dem Coronavirus anzustecken.
„Händler, die Masken als ‚FFP2‘ ohne Prüfung der Konformität im fachfremden Nebengeschäft vertreiben, verschaffen sich in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil vor seriösen Importeuren und Händlern, die ihre entsprechenden Produkte der vorgeschriebenen aufwändigen Prüfung und Zertifizierung unterziehen und zweifelhafte Produkte erst gar nicht in ihr Angebot aufnehmen“, so Bolm weiter.
Mehrere Fälle konnten außergerichtlich geklärt werden. In einem Fall hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Weitere Klagen sind in Vorbereitung.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Händlern, die Mund-Nasen-Masken in ihr Sortiment aufgenommen haben, ihr eigenes Angebot dahingehend zu überprüfen, ob der für die Masken ausgelobte Schutzstandard auch tatsächlich eingehalten wird und ihre eigenen Werbeaussagen erforderlichenfalls anzupassen. Falsche Aussagen zum Standard von persönlicher Schutzausrüstung oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, bei einer Maske handele es sich um persönliche Schutzausrüstung unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen, haben nicht nur Wettbewerbsverzerrungen, sondern unnötige Risiken für die Gesundheit der Verwender zur Folge.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.,
Büro Hamburg
Martin Bolm, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040 – 30200111
Telefax: 040 – 30200120
E-Mail: bolm@wettbewerbszentrale.de
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