Das Landgericht München I hat einem Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, mit Rabatten auf ärztliche Behandlungen oder Operationen zu werben (LG München I, Urteil vom 19.12.2019, Az. 17 HK O 11322/18, nicht rechtskräftig). Die Entscheidung ist bereits im Dezember ergangen, nun liegen auch die Urteilsgründe vor.
Bei dem beklagten Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH handelt es sich nach eigenen Angaben um den führenden Betreiber von ärztlichen Einrichtungen für plastische und ästhetische Medizin in Deutschland und Europa. Neben Kliniken betreibt das Unternehmen auch Arztpraxen und so genannte Beratungszentren. Anlässlich des Bezuges neuer Praxisräume in der Münchner Innenstadt warb es mit „attraktiven Eröffnungsangeboten“ in Form eines 10%igen Rabattes auf alle Behandlungen und Operationen bzw. eines 30%igen Rabattes auf die nächste Unterspritzung.
GOÄ auch auf Unternehmen anwendbar
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung beanstandet, weil die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) keine Rabatte vorsieht. Für die Berechnung der Gebühren ist vielmehr ein Gebührenrahmen vorgesehen; innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen“ (§ 5 GOÄ). Hintergrund: Die Gebührenordnung soll auf der einen Seite zur Transparenz privatärztlicher Liquidationen führen, auf der anderen Seite aber auch eine angemessene leistungsgerechte Vergütung von Ärzten und damit eine gleichbleibend hohe Qualität der ärztlichen Arbeit sicherstellen.
Das Landgericht München sah in der Rabattwerbung ebenfalls einen Verstoß gegen gebührenrechtliche Bestimmungen. Der Rechtsverstoß der Beklagten sei auch grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, „weil auch Patienten, die sich einer plastischen – oder Schönheitschirurgie unterziehen wollen, wie sonstige Konsumenten auch dazu neigen, die Leistung zu einem möglichst günstigen Preis zu erlangen.“, so die Richter in der nun vorliegenden Urteilsbegründung.
In dem Verfahren ging es insbesondere auch um die Frage, ob die Gebührenordnung überhaupt auf ein Unternehmen wie die Beklagte – eine GmbH – anwendbar sei. Die Beklagte argumentierte, sie müsse die Vorgaben der GOÄ nicht einhalten, weil § 1 GOÄ unmittelbar nur für die Leistungen der Ärzte gelte, sie aber kein Arzt sei. Dem widersprach das Gericht: Es stellte fest, dass sich an der Anwendbarkeit der GOÄ nichts ändere, wenn das Angebot nicht von einem Arzt unmittelbar stamme, sondern einer juristischen Person, die sich zur Erbringung der ärztlichen Leistung Dritter, nämlich Ärzte, bediene. Das Gericht führt aus, dass die GOÄ auf die beruflichen Leistungen der Ärzte abstelle und auch der BGH davon ausginge, dass der Wortlaut der Vorschrift der GOÄ weit gefasst sei und die Vergütung für ärztliche Leistungen insgesamt erfasse.
Arztwerbung für Wertgutscheine auf einer Rabatt-Plattform
Erst Ende letzten Jahres hat das Landgericht Köln Ärzten einer Gemeinschaftspraxis untersagt, auf einer Internetplattform für Wertgutscheine zu werben. So wurde z. B. ein „Wertgutschein über 499 Euro anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für 1 Person“ angeboten.
Die Wettbewerbszentrale hatte dies zunächst beanstandet, weil die GOÄ keine Pauschal- oder Festpreise vorsieht. Die Gegenseite hatte allerdings im Verlaufe des Prozesses vorgetragen, dass sie entsprechend der gebührenrechtlichen Regelungen abrechne. Dann aber liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung vor. Denn der angesprochene Verkehr verstehe die Werbung dahingehend, dass die Ärzte die beworbene Behandlung zum Preis von pauschal 499,00 Euro durchführten. Wenn ein Wertgutschein lediglich „anrechenbar“ sei, dann habe der Verbraucher keinen finanziellen Vorteil, den er aber bei einer Internet-Plattform erwarte, so das Gericht in seiner Begründung (LG Köln, Urteil vom 30.10.2019, Az. 84 O 128/19, nicht rechtskräftig). Die Gegenseite hat gegen dieses Urteil mittlerweile Berufung eingelegt.
Weiterführende Informationen
(F 4 0072/18 und F 4 0098/19)
ck
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