Home News Landgericht Köln hält Arztwerbung für Wertgutschein auf einer Rabatt-Plattform für irreführend

Landgericht Köln hält Arztwerbung für Wertgutschein auf einer Rabatt-Plattform für irreführend

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaktion von zwei Ärzten beanstandet, die nach eigenen Aussagen eine „Praxis für ästhetische Medizin und kosmetische Chirurgie“ in Nordrhein-Westfalen betreiben.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaktion von zwei Ärzten beanstandet, die nach eigenen Aussagen eine „Praxis für ästhetische Medizin und kosmetische Chirurgie“ in Nordrhein-Westfalen betreiben. Sie bewarben auf einer Internetplattform, die „Verbrauchern einen großen Marktplatz für unschlagbare Angebote auf der ganzen Welt“ einschließlich „individuell anpassbarer Deal-Kampagnen“ bietet, einen „Wertgutschein über 499 € anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für 1 Person“ an. Die Wettbewerbszentrale hatte dies beanstandet, weil die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine Pauschal- oder Festpreise, sondern eine Abrechnung nach der Behandlung innerhalb eines Gebührenrahmens und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes bei der Behandlung vorsieht.

Verbraucher erwartet von einem Wertgutschein Preisvorteile

Das Landgericht Köln hat nunmehr der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben (Urteil vom 30.10.2019, Az. 84 O 128/19, nicht rechtskräftig). Die Gegenseite hatte im Verlauf des Prozesses vorgetragen, dass sie entsprechend der gebührenrechtlichen Regelungen abrechne. Dann aber liege, so das Gericht, ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung vor. Denn der angesprochene Verkehr verstehe die Werbung dahingehend, dass die Ärzte die beworbene Behandlung zum Preis von pauschal 499,00 Euro durchführten. Wenn auf der Plattform ein Wertgutschein über 499,00 Euro für die beworbene Faltenreduktion ausgelobt werde, so ginge der Verbraucher davon aus, dass er diese Behandlung zum Festpreis von 499,00 Euro erhalte, denn „Warum soll ein von der Werbung angesprochener potentieller Interessent bei der Plattform x.de einen Wertgutschein von 499,00 Euro erwerben, wenn er diesen lediglich z. B. auf ein Honorar von 1.000,00 Euro für eine Faltenreduktion anrechnen lassen kann? Worin liegt dann der finanzielle Vorteil für den Verbraucher, den dieser bei einer Plattform wie x.de selbstverständlich erwartet?“, so das Gericht in seiner Begründung.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>

(F 4 0098/19)
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