Versicherungsvermittler dürfen Verbrauchern vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Kündigung von deren Krankenkasse nicht im Wege des Postident-Spezial-Verfahrens der Deutschen Post zustellen, es sei denn, sie klären die Verbraucher über die Rechtsfolgen dieses Verfahrens auf. Dies ist einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu entnehmen, die nun rechtskräftig geworden ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 38 O 52/2015).
Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsvermittler Verbraucher zu Hause angerufen, um für den Wechsel in eine andere Krankenkasse zu werben. Im Falle erfolgreicher Vermittlung schickte das Unternehmen den Verbrauchern schriftliche Unterlagen unter Einsatz des sog. Postident-Spezial-Verfahrens zu. Bei diesem Verfahren – einer Serviceleistung der Post – wird die Post beauftragt, die Sendung nicht nur zuzustellen, sondern vielmehr vom Verbraucher eine Unterschrift auf einem Original-Dokument einzuholen. Verbraucher leisten entweder am Postschalter oder an der Haustür in Anwesenheit des Postboten eine Unterschrift, mit der eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben wird. Im konkreten Fall hatte der Verbraucher mit Unterschriftsleistung die sofortige Kündigung der Mitgliedschaft in seiner bisherigen Krankenkasse erklärt.
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens ohne ausführliche vorherige Belehrung über die Bedeutung und Tragweite der zu leistenden Unterschriften eine irreführende geschäftliche Handlung gesehen und diese untersagt. Das Verfahren sei, so erläuterte das Gericht, dem Verbraucher nicht bekannt. Er gehe davon aus, dass beim Empfang der Sendung die Unterschrift ausschließlich dazu diene, den Empfang zu quittieren. Ohne vorherige Aufklärung fehle dem Verbraucher das Bewusstsein, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgebe.
Das Argument der Gegenseite, die Verbraucher seien in vorhergehenden Telefonaten aufgeklärt worden, überzeugte die Richter nicht. Abgesehen von der von den Richtern bemängelten fehlenden Einwilligung für die telefonische Werbung beanstandeten sie, dass im Rahmen der Telefongespräche nicht ausreichend erklärt wurde, welche Bedeutung die Unterschrift im Rahmen des Postident-Spezial-Verfahrens habe.
Die Beklagte hatte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 23/10) eingelegt, diese aber nun zurückgenommen, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen, dass man der Berufung keine Erfolgsaussichten beimesse. Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
(F 4 0149/15)
ck
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