Home News Wettbewerbszentrale stellt aktuelle Entwicklung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor: Steigende Fallzahlen im Krankenkassenbereich – Musterprozesse zum Arzneimittelrecht

Wettbewerbszentrale stellt aktuelle Entwicklung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor: Steigende Fallzahlen im Krankenkassenbereich – Musterprozesse zum Arzneimittelrecht

Insgesamt etwa 450 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie) sind im vergangenen Jahr bei der Wettbewerbszentrale eingegangen. In 2016 hat die Wettbewerbszentrale bislang mehr als 230 Fälle in diesem Bereich bearbeitet.
„Die Entwicklungen in den verschiedenen Gesundheitsbereichen verlaufen allerdings unterschiedlich“, so Christiane Köber,

Insgesamt etwa 450 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie) sind im vergangenen Jahr bei der Wettbewerbszentrale eingegangen. In 2016 hat die Wettbewerbszentrale bislang mehr als 230 Fälle in diesem Bereich bearbeitet.

„Die Entwicklungen in den verschiedenen Gesundheitsbereichen verlaufen allerdings unterschiedlich“, so Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Während beispielsweise in der Apothekenbranche Verstöße gegen apotheken- oder heilmittelwerberechtliche Vorschriften zurückgegangen seien und die Wettbewerbszentrale verstärkt Musterverfahren zu grundsätzlichen Fragen des Arzneimittelrechts führe, steige die Zahl der Anfragen und Beschwerden zu Werbemaßnahmen von Krankenkassen an.

Wettbewerb von Krankenkassen um Mitglieder
So waren im Jahr 2015 insgesamt etwa 50 Fälle zu Werbemaßnahmen von Krankenkassen zu bearbeiten. Im 1. Halbjahr 2016 sind hier bereits rund 40 Vorgänge zu verzeichnen. „Die Fälle zeigen, dass im Krankenkassenbereich mit zunehmend härteren Bandagen um Mitglieder gekämpft wird, seit der Beitragssatz Anfang 2015 auf 14,6 % abgesenkt, dafür aber ein kassenindividueller Zusatzbeitrag eingeführt wurde.“, erläutert Köber die Entwicklung. In diesem Zusammenhang beobachte die Wettbewerbszentrale derzeit drei Trends:

Ein Marketingargument ist die Höhe oder Bezeichnung des Zusatzbeitrags. Für irreführend hielt die Wettbewerbszentrale die Werbung einer BKK mit einer Beitragsgarantie, wenn später der Beitragssatz entgegen der Werbeaussage doch erhöht wird. Die Kasse verpflichtete sich zur Unterlassung. Eine weitere Fallgruppe der irreführenden Werbung ist die Werbung mit Auszeichnungen oder Testergebnissen, wenn die entsprechenden Fundstellen fehlen oder gar Testergebnisse durch neuere Tests überholt sind. So beanstandete die Wettbewerbszentrale beispielsweise die Werbung einer BKK mit der Bezeichnung „TOP Krankenkasse“ und einem Siegel aus dem Jahr 2013, obwohl sie bei einem neueren Test erst an 47. Stelle auftauchte.

Sog. aggressive geschäftliche Handlungen beobachtet die Wettbewerbszentrale bei Reaktionen einzelner Krankenkassen auf Kündigungen durch Mitglieder. Von Gesetzes wegen müssen Krankenkassen dem kündigenden Mitglied unverzüglich eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese ist notwendig, um eine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse begründen zu können. Verzögerte Kündigungsbestätigungen bzw. solche, die erst auf ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt werden, erschweren den Wechsel des Mitglieds in eine andere Krankenkasse und sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale unzulässig. So wollte zum Beispiel eine Krankenkasse die Kündigungsbestätigung dem kündigenden Mitglied nur im Rahmen eines Hausbesuchs aushändigen.

Apotheken – Arzneimittelpreisbindung auf dem Prüfstand
Im Apothekenbereich waren noch im Jahr 2015 insgesamt rund 160 Anfragen und Beschwerden zu verzeichnen. Im laufenden Jahr sind dies bislang 66 Vorgänge. „Die klassischen Irreführungsfälle oder Verstöße gegen Formvorschriften nach dem Heilmittelwerbegesetz sind in diesem Bereich rückläufig. Stattdessen geht es in den Verfahren um ganz grundsätzliche Fragen.“, stellt Christiane Köber fest.

Dies zeigt sich deutlich bei der derzeit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten Frage, inwieweit die Arzneimittelpreisbindung auch für ausländische Versandapotheken gilt. Deutsche Apotheker sind beim Verkauf rezeptpflichtiger Arzneimittel an feste Preise gebunden, ausländische Versandapotheken berufen sich darauf, dass diese Regelungen für sie nicht gelten. Der Generalanwalt beim EuGH hat Anfang Juni in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass die deutsche Arzneimittelpreisbindung ausländische Apotheken diskriminiert. Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH sich dieser Auffassung anschließt (EuGH, Rs. C 148/15).

Dies ist nicht das einzige Grundsatzverfahren, das die Wettbewerbszentrale derzeit führt: In einem weiteren Verfahren vor dem OLG Bamberg geht es um die Frage, ob bzw. inwieweit in welcher Höhe pharmazeutische Großhändler Apothekern Skonti gewähren dürfen (OLG Bamberg, Az. 3 U 216/15).

In einem dritten Verfahren geht es um die Preisdarstellung in Apothekenwerbung. Häufig wird dort der aktuelle niedrige Preis einem höheren Preis gegenüber gestellt, der als „Krankenkassenverrechnungspreis“, „AVP“ oder ähnlich bezeichnet wird. Der so in Bezug genommene Vergleichspreis wird nur in Ausnahmefällen von der Krankenkasse an die Apotheke gezahlt, aber nie vom Verbraucher. Hier erwartet die Wettbewerbszentrale eine grundsätzliche Aussage des BGH. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15).

Ärzte – Geschenke, Rabatte und Sonderangebote in der Arztpraxis? – Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen
Wie sich der Wettbewerb im Arztbereich entwickelt, zeigen beispielhaft die verstärkt bei der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fälle unzulässiger Preiswerbung im Arztbereich wie z.B. Werbung mit Festpreisen, Rabatten oder Sonderaktionen oder gar kostenlosen Zuwendungen. Ärzten ist es aber nicht erlaubt, Preise für ärztliche Behandlungen selbst festzulegen. Sie müssen vielmehr Leistungen, die die Krankenkassen nicht erstatten, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Dies gilt beispielsweise für Leistungen, die medizinisch nicht unbedingt erforderlich sind wie etwa Schönheitsoperationen, die der Patient selbst bezahlen muss. Daher hat die Wettbewerbszentrale unter anderem die Werbung mit einem Gutschein für eine Sonderaktion „Bleaching 152 Euro statt 350 Euro“ oder das Angebot eines kostenlosen Augenchecks als wettbewerbswidrig beanstandet. In einigen Fällen war die Rechtsdurchsetzung nur mit Hilfe der Gerichte möglich, wie zum Beispiel im Falle der Werbung eines Augenarztes mit einem kostenlosen Lasik Quick-Check für eine Augenlaserbehandlung. Das OLG Köln hat die angegriffene Werbung untersagt (Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15), die Revision wurde nicht zugelassen.

Im Jahr 2015 hat die Wettbewerbszentrale mehr als 140 Fälle im Bereich der Arzt- und Zahnarztwerbung bearbeitet, davon 40, in denen es um wettbewerbswidrige Preiswerbung ging. Im Jahr 2016 sind es bisher 71 Vorgänge, davon 16 zu Preiswerbung. Derzeit führt die Wettbewerbszentrale 4 Gerichtsverfahren zur Werbung mit kostenlosen Leistungen oder Sonderpreisen für ärztliche Behandlungen.

Ein weiteres Thema im Arztbereich ist die Zusammenarbeit von Ärzten mit Wirtschaftsunternehmen: Beispielhaft sei auf die von der Wettbewerbszentrale erwirkte Entscheidung des LG Lüneburg (Urteil vom 03.12.2015, Az. 7 O 47/15) verwiesen, wonach einem Arzt untersagt wurde, sich für das Abnehmprodukt „Almased“ in der Werbung einzusetzen. Der beklagte Arzt hatte in einem TV-Werbespot und Printanzeigen darauf hingewiesen, dass Almased in idealer Weise die Anforderungen an ein eiweißergänztes Fasten erfülle. Das OLG Celle hat die Berufung der Beklagten per Beschluss zurückgewiesen (OLG Celle, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 13 U 155/15). In einem anderen Fall hatte ein Arzt nicht nur für die von ihm angebotenen schönheitschirurgischen Leistungen geworben, sondern darüber hinaus auch in unzulässiger Weise gleich einen bestimmten Versicherer genannt, der einen Schutz vor Folgekosten bei Komplikationen anbot. Das Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 15/16) läuft noch, Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 5.8.2016 anberaumt.

Pharmaindustrie – Fälle irreführender Wirkaussagen für Arzneimittel
Die Anfragen und Beschwerden im Bereich Pharmaindustrie legen tendenziell zu: In 2015 hat die Wettbewerbszentrale in diesem Bereich 26 Fälle bearbeitet, in 2016 sind es bislang 16. Wegen Irreführung hat die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten beispielsweise TV-Spots mit Arzneimittelwerbung beanstandet.

Ein pharmazeutisches Unternehmen warb beispielsweise in seinem Fernsehspot für ein pflanzliches Arzneimittel, das nervös bedingte Schlafstörungen lindern soll. Eingeleitet wurde der Text mit den Worten: „Wenn Sie gut ein- und durchschlafen wollen – B. … Stark für die Nacht, nur ein Dragee genügt.“ Mit den Worten des Sprechers wurde zugleich eine Art roter Button abgebildet, der die Aufschrift trug „nur ein Dragee genügt“. Tatsächlich genügte aber ein Dragee nicht zum Einschlafen: Laut Gebrauchsinformation hat das Präparat mit Baldrianwurzel eine allmählich einsetzende Wirkung und ist nicht zur akuten Behandlung geeignet. Die Empfehlung in der Gebrauchsinformation an den Verbraucher lautet, das Mittel kontinuierlich über zwei bis vier Wochen einzunehmen, um einen optimalen Behandlungserfolg zu erzielen. Auch im Internetauftritt des Unternehmens wurde auf eine „Soforthilfe“ hingewiesen. Genau diese kann das Arzneimittel aber bei Schlafstörungen nicht bieten. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der TV-Spot darf daher mit der beanstandeten Aussage „…nur ein Dragee genügt.“ nicht mehr ausgestrahlt werden.

Beanstandet hat die Wettbewerbszentrale auch den Slogan „Gegen innere Unruhe und schlechten Schlaf gibt es ein pflanzliches Arzneimittel.“ für ein Präparat auf Lavendelölbasis. Das Arzneimittel war nur gegen innere Unruhe zugelassen, nicht aber pauschal bei schlechtem Schlaf, der auch andere Ursachen haben kann. Außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete darf nicht mit Indikationen geworben werden.

Die Beschwerden über die Wettbewerbsverstöße hatte die Wettbewerbszentrale zuvor aus der Wirtschaft selbst erhalten. Verbrauchern wären vermutlich die unzutreffenden Aussagen zu den Arzneimitteln und erst recht nicht die Missachtung der Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes in solchen Fällen aufgefallen.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Christiane Köber
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121520
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>

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