Die Werbung mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein beliebtes Werbemittel. Die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist allerdings irreführend, wenn diese entweder gar nicht existieren oder in der beworbenen Höhe nicht von dem Hersteller ausgesprochen wurden – wie in den folgenden von der Wettbewerbszentrale erfolgreich beanstandeten Fällen:
Bezugnahme auf falsche UVP
Ein Möbelhandelsunternehmen, welches u. a. auch Gartenmöbel und Sonnenschirme vertreibt, warb auf seiner Internetseite für verschiedene Sonnenschirme mit Preisersparnissen gegenüber einer UVP. So wurde zum Beispiel ein Ampelschirm mit einer UVP in Höhe von 599,00 Euro einem aktuell geforderten Preis in Höhe von 419,00 Euro gegenübergestellt und der Aussage „Sie sparen 180,00 Euro“ beworben. Die für diesen Ampelschirm von dem Hersteller ausgesprochene UVP betrug allerdings nur 399,00 Euro, lag also 200,00 Euro unter der beworbenen UVP. Der geforderte Verkaufspreis war folglich 20,00 Euro höher als die UVP.
Noch größer war der Unterschied zwischen tatsächlich ausgesprochener UVP und aktuell gefordertem Preis bei einem zweiten Ampelschirm. In diesem Fall wurde einem aktuell geforderten Preis in Höhe von Euro 499,00 Euro eine UVP in Höhe von 709,00 Euro gegenübergestellt. Die Preisersparnis wurde mit 210,00 Euro hervorgehoben. Allerdings betrug die von dem Hersteller ausgesprochene UVP nur 399,00 Euro und lag somit 310,00 Euro unter der beworbenen UVP. Der geforderte Peis überstieg hier die tatsächliche UVP sogar um 100,00 Euro.
Im Ergebnis erzielten die Käufer also gar keine Preisersparnis gegenüber der UVP, sondern zahlten im Gegenteil noch einen deutlich über der jeweiligen UVP liegenden Preis. Auf die Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen Irreführung wurde die Preiswerbung geändert und eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Bezugnahme auf nicht existente UVP
Auch die Werbung mit einer nicht existierenden UVP gab Anlass zur Beanstandung: Ein Anbieter von Druckzubehör bewarb auf seiner Internetseite und in einer E-Mail-Aktion eine „Original PUMA Herren-Armbanduhr“ für nur 7,99 Euro statt der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) in Höhe von 165,00 Euro als Sonderaktion. Der Hersteller bestätigte auf Anfrage gegenüber der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei diesem Artikel um einen Werbeartikel handele, für den er keine UVP ausgesprochen habe. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Preiswerbung reagierte der werbende Anbieter von Druckzubehör nicht. Die Wettbewerbszentrale erhob daher Klage, worauf ein Anerkenntnisurteil erging (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23.10.2015, Az. 12 O 113/15).
Irreführung geht zu Lasten von Verbrauchern und Wettbewerbern
Die Werbemaßnahmen mit einer Preisersparnis gegenüber einer UVP sind nicht nur geeignet, Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen, sondern verschaffen den werbenden Unternehmen auch einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Wettbewerbern. Eine derartige Werbung wirkt sich in zweierlei Hinsicht negativ zu Lasten von lauter handelnden Wettbewerbern aus: Durch eine solche Werbung werden Kundenströme umgeleitet. Wird die Täuschung aufgedeckt, kann es darüber hinaus leicht zu einem pauschalen Negativurteil über Unternehmer kommen, in dessen Sogwirkung auch rechtskonform agierende Unternehmer geraten können.
Weiterführende Informationen:
News der Wettbewerbszentrale vom 27.03.2014 // Werbung mit überhöhter UVP ist irreführend >>
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
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