Ein Möbelmarkt hatte in einem Prospekt mit „30% Rabatt auf fast alles“ geworben, allerdings waren die Produkte von 40 Herstellern und bereits reduzierte Ware sowie alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes von dem Rabatt ausgenommen. Das konnte der Leser nur durch eine Anmerkung zur Werbung erfahren. Diese Blickfang-Anpreisung stufte das OLG Köln mit seinem aktuellen Urteil (v. 20.04.2018, Az. 6 U 153/17), wie auch die Vorinstanz (LG Köln Urteil v. 19.09.2017, Az. 31 O 158/17) als irreführend und unzulässig ein.
In einer Sprechblase zur Werbeaussage wurde nämlich ausgeführt, dass es den Rabatt „auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische…[es folgen weitere Produktkategorien]… einfach auf fast alles“ gebe. Nach Ansicht des Gerichts könne der Verbraucher die „30 % Rabatt auf fast alles“ nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel. Tatsächlich wurde der Rabatt aber nicht auf „fast alles“ gewährt, sondern vieles war wie oben ausgeführt ausgenommen und das erfuhr der Verbraucher nicht mit dem Blickfang sondern nur, wenn er die Anmerkung entdeckte. Der Senat führte aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.05.2018 >>
cb
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