Das OLG München hat die Bewerbung einer Reise mit den Aussagen „Von uns für Sie geprüft!“, „Kundenzufriedenheit „sehr gut“ und „Gesamt-Note: 1,48“ als irreführend bewertet, da der Erklärung kein objektiver Test, sondern lediglich eine Kundenzufriedenheitsumfrage zugrunde lag (OLG München, Urteil vom 11.3.2021, Az. 6 U 6125/20; Vorinstanz LG München I, Urteil vom 17.9.2020, Az. 1 HK 193/20).
Die beklagte Reiseveranstalterin bewarb in einem Magazin eine Studienreise nach Kroatien mit den vorstehenden Hinweisen. Tatsächlich lag der Werbeaussage eine durch die Reiseveranstalterin selbst durchgeführte Kundenzufriedenheitsumfrage, nicht hingegen ein objektiver Test eines unabhängigen Dritten zugrunde.
Das OLG München bewertete die Werbung im Rahmen seiner Berufungsentscheidung als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 UWG.
Aus dem werblichen Hinweis „Von uns für Sie geprüft“ schließe der angesprochene Verkehrskreis, dass eine Prüfung anhand objektiver Prüfmaßstäbe durchgeführt wurde, was für den Verkehr von erheblicher Bedeutung sei. Die Beklagte habe jedoch nicht geprüft, sondern lediglich Kunden nach ihrer Zufriedenheit befragt. Unter „Prüfung“ verstehe der Verkehr eben nicht „Kundenbefragung“.
Der Werbeanzeige ließ sich im Original aufgrund deren farblicher Gestaltung und der verwendeten kleinen Schriftgröße zudem nicht ohne Weiteres entnehmen, dass die Kundenbefragung von der Beklagten selbst und nicht von einem unabhängigen Dritten im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurde. Die Aufmachung mit der herausgestellten Bewertung „sehr gut“ und „Gesamt-Note: 1,48“ entspreche der dem Verkehr geläufigen Darstellung seitens Dritter durchgeführter (Waren-) Tests.
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pma
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