Das Oberlandesgericht Köln hat einer Baumarktkette die Abbildung eines Produktes in der Werbung mit einem Siegel als „Testsieger“, wenn nicht gleichzeitig die Fundstelle für den Test mitgeteilt wird untersagt (OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020 – 6 U 284/19 nicht rechtskräftig). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das OLG Köln die Revision zugelassen.
Die beklagte Baumarktkette bewarb 2019 in einem Prospekt den Verkauf von Wandfarbe in einem 11 Liter Eimer. Auf dem im Prospekt abgebildeten Eimer war rechts ein Siegel der Stiftung Warentest abgebildet, auf dem zu erkennen war, dass das Produkt als „Testsieger“ ausgezeichnet worden war. Eine Fundstelle für den Test war nicht angegeben bzw. nicht erkennbar.
Das OLG Köln sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten werde, die er für eine informierte Entscheidung benötige (§ 5a UWG).
Für die Verpflichtung zur Angabe der Fundstelle sei nicht entscheidend, dass der Baumarkt das Testsiegel in der Werbung besonders herausstelle, sondern das Sigel bei der Abbildung des Produktes erkennbar sei. Der Verbraucher messe der Werbung mit Testsiegeln besondere Bedeutung zu, daher sei die Angabe der Fundstelle erforderlich und auch zumutbar. Es reiche auch nicht aus, dass die Fundstelle für den Verbraucher recherchierbar sei oder er sie dann beim Besuch im Markt auf dem Produkt lesen könne.
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pbg
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