Home News Nur konkret getestete Matratze darf als „Testsieger Stiftung Warentest“ bezeichnet werden und nicht die ganze Modellreihe

Nur konkret getestete Matratze darf als „Testsieger Stiftung Warentest“ bezeichnet werden und nicht die ganze Modellreihe

Der Hinweis „Testsieger Stiftung Warentest“ für den Verkauf einer Matratze in verschiedenen Größen ist irreführend, wenn sich das Testurteil der Stiftung Warentest lediglich auf die Matratze in der Größe 90 x 200 cm, Härtegrad 3, bezieht und nicht auf die ganze Modelreihe.

Der Hinweis „Testsieger Stiftung Warentest“ für den Verkauf einer Matratze in verschiedenen Größen ist irreführend, wenn sich das Testurteil der Stiftung Warentest lediglich auf die Matratze in der Größe 90 x 200 cm, Härtegrad 3, bezieht und nicht auf die ganze Modelreihe.

Der Matratzenhändler bewarb im Internet die Matratze Bodygard Anti-Kartell-Matratze mit der Angabe „Testsieger Stiftung Warentest“. Gleich welche Matratzengröße oder welchen Härtegrad der Interessent anklickte, es erschien immer die Überschrift: „Testsieger Stiftung Warentest“, obwohl nur die Matratze mit der Größe 90 x 200 cm mit dem Härtegrad 3 getestet worden war. Das Qualitätsurteil ist allerdings auf andere Matratzen nicht übertragbar. Denn die Liegeeigenschaften, die u.a. aus den biomechanischen Untersuchungen resultieren, können z.B. bei der Nutzung größerer Matratzenbreiten durch zwei Personen unterschiedlicher Körpergrößen und -gewichte anders sein, als bei der tatsächlich getestet Matratze. Der beim Publikum hervorgerufene Eindruck, dass „Testsieger-Urteil“ der Stiftung Warentest könne auf alle Matratzengrößen bezogen werden, ist daher falsch, so dass die Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend war.

Bett1, die, mit der „jemals besten getesteten Matratze“ werben, hat nach Zurückweisung der Abmahnung den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbzentrale vor dem LG Berlin anerkannt (LG Berlin, Anerkenntnisurteil vom 26.03.2019, Az. 52O131/18).
(S 31039/17)

Weiterführende Informationen

Aktuell hat der EuGH in Bezug auf Matratzen entschieden, dass das Widerrufsrechts bei online gekauften Matratzen nicht ausgeschlossen werden darf, wenn man diese einfach wieder verkehrsfähig machen kann: Vgl. News der Wettbewerbszentrale v. 27.03.2019 >>

cb

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