In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München mit Urteil vom heutigen Tag der FlixMobility GmbH als Anbieterin der Flixbus-Fahrten die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels PayPal erlaubt (OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 4666/18- nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für die Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder PayPal branchenübergreifende Bedeutung hat. Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Hintergrund
Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.
Das Musterverfahren gegen FlixMobility vor dem LG München I
Über diese Beschwerdestelle erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass die Firma FlixMobility GmbH in München im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst „Sofortüberweisung“ als auch für die Bezahlung mit PayPal ein Zahlungsentgelt erhob. Zu „Sofortüberweisung“ war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per PayPal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.
Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18) schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Unzulässigkeit der erhobenen Zahlungsentgelte an. Sowohl auf die Zahlung per „Sofortüberweisung“ als auch auf eine Zahlung mit PayPal sei die gesetzliche Neureglung des § 270a BGB, der Zahlungsentgelte für die gängigsten Zahlungsmethoden untersagt, anwendbar. Die Vorschrift sei auch eine Marktverhaltensregel, die mit den Mitteln des UWG im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung geltend gemacht werden könne.
Das Verfahren vor dem OLG München
Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Beklagte Flixmobility GmbH Berufung eingelegt. Sie ist auch weiterhin der Auffassung, dass das Verbot der Erhebung von Zahlungsentgelten auf die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nicht anwendbar sei. Bei Sofortüberweisung folge die Berechtigung zur Erhebung eines Entgeltes aus den Vorteilen, die diese Überweisungsmethode für den Verbraucher habe. Auf Zahlungen per PayPal sei die gesetzliche Regelung nicht anwendbar.
Die Entscheidung des OLG München
Das Oberlandesgericht München hat sich in der mündlichen Verhandlung den von Flixmobility vorgetragenen Argumenten angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber diese beiden Zahlungswege in § 270a BGB nicht erfassen wollte. Zudem biete die Zahlung per Sofortüberweisung mit der Bonitätsprüfung Vorteile, die der Verbraucher bezahlen könne und wolle, wenn er diesen Weg wählt. Das OLG hat daher die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.
„Wir müssen die vollständigen Entscheidungsgründe abwarten und analysieren“ kommentierte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale den Verlauf der mündlichen Verhandlung. „Wir werden dann entscheiden, ob wir den BGH anrufen, um für alle betroffenen Unternehmen eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen“ erklärte Breun-Goerke weiter.
Weiterführende Informationen
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig