Zu diesem Ergebnis kommt der europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil. Allerdings müssen die Käufer der Schlüsselwörter in ihrer Werbeanzeige darauf achten, dass die Internetnutzer leicht erkennen können, von wem die Waren angeboten werden, damit es zu keiner Herkunftstäuschung kommt (Urteil v. 23.03.2010 in den Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08).
Zum Hintergrund:
Werbkunden können bei Google sogenannte AdWords buchen. Das sind Werbeanzeigen, die bei einer Suche in der rechten Leiste bei Google erscheinen. Hierzu hat der Werbende zuvor bei Google ein oder mehrere Schlüsselwörter gekauft. Sind die Wörter in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten, erscheint rechts in der Spalte bei Google eine Werbebotschaft des Werbenden mit einem Link zu seiner Internetseite. In Frankreich haben daraufhin Inhaber von Markenrechten Gerichtsverfahren gegen Google angestrengt, in denen es um die Frage geht, ob die Nutzung von Schlüsselwörtern, die den Marken entsprechen, im Anzeigensystem AdWords rechtmäßig ist.
Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er bei Google als Schlüsselwort eine Marke auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren benutzt. Dies sei jedoch bei Google nicht der Fall. Lediglich das Aussuchen lassen der Marke als Schlüsselwort und das Speichern des Schlüsselwortes sowie das Einblenden der Werbeanzeige anhand dieses Zeichen sei keine Benutzung der Marke. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeute nämlich, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutze. Im Fall der AdWords lasse Google lediglich zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind. Google benutze diese Zeichen aber nicht selbst. Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, könne daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten.
Möglich sei jedoch eine Markenverletzung durch den Käufer der Schlüsselwörter selbst. Wenn für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen, könne ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen. Hier müsse aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nach dem Sachverhalt eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliege.
Benutzen Werbende im Internet ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen als Schlüsselwort für die Anzeige von Werbebotschaften, sei es offensichtlich, dass diese Benutzung geeignet ist, auf die Möglichkeit für den Inhaber der Marke, sie für Werbung einzusetzen, und auf seine Handelsstrategie Auswirkungen zu entfalten. Diese Auswirkungen der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch Dritte stelle jedoch für sich allein keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke dar.
Weiterführende Hinweise:
Urteil in den Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08 >>
Pressemitteilung Nr. 32/10 des Europäischen Gerichtshofs >>
Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C 236/08, C 237/08 und C 238/08 >>
News der Wettbewebszentrale: Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Google-AdWords >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig