Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute drei Entscheidungen verkündet, die die Zulässigkeit von sog. Google-AdWord-Anzeigen zum Gegenstand haben.
Die Suchmaschine Google bietet Werbekunden an, ihre Anzeigen nach vorher bestimmten Suchbegriffen (Schlüsselwörter) zu schalten. Das bedeutet in der Praxis: Wenn der Internetnutzer mit einem bestimmten Suchbegriff sucht, erscheint neben der Trefferliste in der rechten Spalte eine Rubrik „Anzeigen“ mit den Werbeanzeigen der Werbekunden, die das sog. AdWord bei Google zuvor angemeldet haben.
In den drei entschiedenen Fällen hatten die Werbekunden als Schlüsselwort auch geschützte Markennamen oder Unternehmensbezeichnungen von Konkurrenten verwendet. In den AdWord-Anzeigen selbst erschien aber weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch ein sonstiger Hinweis auf den Inhaber des Kennzeichens oder dessen Produkte. Ob die derartige Verwendung fremder geschützter Kennzeichen als Schlüsselwörter wettbewerbsrechtlich zulässig ist, hat der BGH in den drei Fällen wie folgt beurteilt:
In einem Fall hatte der beklagte Werbekunde als Schlüsselwort „bananabay“ verwendet. Dieses war identisch mit der geschützten Marke „Bananabay“ der Klägerin. Beide Parteien vertrieben Erotikartikel im Internet, so dass auch die angebotenen Dienstleistungen identisch waren. Die Frage, ob in diesem Fall in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Suchwort eine Benutzung der Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, da die Regelungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem EU-Recht beruhen (Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07 – bananabay).
In dem zweiten Verfahren hatte der Beklagte, ein Anbieter von Leiterplatten im Internet, als Schlüsselwort bei Google die Buchstaben „pcb“ angemeldet. Diese stehen im Fachjargon der Branche als Abkürzung für „printed circuit board“. Für die Klägerin, eine Konkurrentin bei dem Vertrieb von Leiterplatten, ist die Marke „PCB-Pool“ geschützt. Auch bei Verwendung von „PCB-Pool“ als Suchwort erschien die AdWord-Werbung des Beklagten neben der Trefferliste in der Anzeigenspalte. Der Senat hat diesen Fall der Verwendung einer beschreibenden Angabe als Schlüsselwort als zulässig angesehen, auch wenn die Gefahr einer Verwechselung mit der geschützten Marke besteht. Es handele sich hierbei um eine erlaubte markenrechtliche Beschreibung (Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 – pcb).
Im dritten Fall ging es um die Zulässigkeit der Verwendung des Schlüsselwortes „Beta Layout“. Die Klägerin führt die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“. Ein Wettbewerber hatte die Bezeichnung „Beta Layout“ bei Google als Schlüsselwort angemeldet, so dass bei der Suche mit diesem Schlüsselwort in der Anzeigenspalte immer eine AdWord-Werbung für dessen Produkte erschien. Der Senat hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint, weil es an einer Verwechselungsgefahr mit der Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ fehle. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in der Anzeigenspalte erscheinende AdWord-Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme (Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 – Beta Layout).
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