Die Wettbewerbszentrale hat jüngst erneut eine als Geschäftsbrief getarnte Werbemaßnahme einer Verbraucherbank beanstandet, nachdem Beschwerden bei ihr eingegangen waren: Der Filialleiter einer Verbraucherbank hatte Kunden angeschrieben mit dem Hinweis, er habe sie telefonisch nicht erreichen können. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass bezüglich einer ausstehenden Zinsgutschrift zugunsten des Kunden um einen kurzfristigen Rückruf gebeten werde.
Tatsächlich diente das Anschreiben lediglich dazu, Kunden zu dem Anruf zu veranlassen, um ihnen den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages anzubieten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Vorgehensweise sowohl unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Werbung, insbesondere aber unter dem Gesichtspunkt der getarnten Werbung. Das Schreiben erweckte zudem den irreführenden Eindruck, als müsse der Kunde zur Vermeidung von Nachteilen aktiv werden in Bezug auf ein bei der Bank bestehendes Konto.
Nachdem die Bank auf die Abmahnung hin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Mönchengladbach Klage auf Unterlassung. In diesem Klageverfahren verteidigte sich die Bank nicht, so dass das Landgericht Mönchengladbach am 29.09.2015 die Bank im Rahmen eines Versäumnisurteils verurteilte, es in Zukunft zu unterlassen, die beanstandeten Schreiben zu versenden, wenn die angekündigte Zinsgutschrift nicht besteht (LG Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 29.09.2015, Az. 3 O 188/15).
Die Wettbewerbszentrale hat bereits in der Vergangenheit mehrfach derartige Schreiben von Banken und Versicherungen als getarnte Werbung erfolgreich beanstandet.
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
F 5 0148/15
pbg
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