Auch in der Finanzbranche kommt es in Einzelfällen zu Sachverhalten, die nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Im Rahmen des außergerichtlichen Konfliktmanagements hat die Wettbewerbszentrale jüngst eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit mit einer Bank beigelegt:
Das Investment & FinanzCenter einer Bankgesellschaft hatte an seine Kunden, die dort ein Girokonto unterhielten, Schreiben mit dem Betreff „Ihr Zulagenkonto“ versandt. Im weiteren Wortlaut des Schreibens hieß es dann:
„Bei Durchsicht Ihrer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie Ihr Zulagenkonto noch nicht bei uns eröffnet haben. Dies ist erforderlich, da wir Ihnen sonst nicht Ihre Zulagen in Höhe von 154,00 € und gegebenenfalls 185,00 € bzw. 300,00 € je Kind gutschreiben können“.
Bei den angeschriebenen Kunden wurde damit der Eindruck erweckt, sie müssten sich zur Vermeidung von Nachteilen bei der Bank melden. Es gehe um ein bei der Bank schon bestehendes Konto, bei dem es offensichtlich irgendwelche Unklarheiten gebe.
Tatsächlich diente das Schreiben aber nur dazu, Kunden zu veranlassen, die Bank anzurufen, um ihnen dann bestimmte Altersvorsorgemodelle anbieten zu können. Die Werbung für den Vertrieb der Altersvorsorgemodelle der Bank wurde also getarnt: Dem Kunden wurde suggeriert, er müsse im Hinblick auf Unklarheiten seines Kontos mit der Bank Kontakt aufnehmen.
Derartige Werbemaßnahmen, die als solche nicht erkennbar sind, sind neben dem Tatbestand der belästigenden Werbung auch irreführend und daher unzulässig. Die Wettbewerbszentrale hat die Bank deshalb im Wege der Abmahnung aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, Kunden zur Bewerbung von Dienstleistungen und Produkten anzuschreiben, ohne deutlich und unmissverständlich offen zu legen, dass es sich bei dem Anschreiben um die Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung handelt. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde daraufhin abgegeben.
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