Mit Urteil vom 25.10.2007 hat das Landgericht München II (Az. 4 HKO 3712/07 – nicht rechtskräftig) einem Finanzdienstleistungsunternehmen untersagt, einen Fremdwährungskredit zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen solchen handelt. Damit folgte das Gericht dem Antrag der Wettbewerbszentrale.
Das Unternehmen hatte einen besonders günstigen Kredit mit 1,8 % Hypothekenzinsen pro Jahr als anfänglichen effektiven Jahreszins beworben. Das Angebot galt für eine Finanzierung oder Umschuldung einer privaten Immobilie mit einer Laufzeit bis zu 25 Jahren. Die Besonderheit des Angebots lag darin, dass es sich um einen Fremdwährungskredit handelte. Bei dieser Art von Krediten bestehen jedoch besondere Zins- und Wechselkursrisiken für den Kreditnehmer. Denn die Rückzahlung wird in der Währung geleistet, in der er aufgenommen wurde. Das wurde in der Werbung aber nicht deutlich, so dass das Kreditangebot in jedem Fall als überaus günstig erschien.
Die Wettbewerbszentrale hatte deshalb die als Briefpost verteilte Werbung unter Irreführungsgesichtspunkten angegriffen. Der angesprochene Kundenkreis wird nach ihrer Auffassung durch die Hervorhebung des Zinssatzes von nur 1,8 % ohne einen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich um einen Fremdwährungskredit mit den spezifischen Wechselkursrisiken handelt, irregeführt. Daran vermögen auch weitergehende Darstellungen im Fließtext der Werbung nichts zu ändern.
Nach der Entscheidung des Gerichts lassen die in der Werbung spezifizierten „Eckdaten“ des Kredits bei den angesprochenen Verkehrskreisen allenfalls den Schluss auf einen Fremdwährungskredit zu. Das Wechselkursrisiko, das mit einem Fremdwährungskredit verbunden ist, werde jedoch von der Werbung der Beklagten verschleiert. Daher sei die Werbung als irreführend einzustufen.
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