Home News EuGH verhandelt in Verfahren der Wettbewerbszentrale über Infopflichten zum Widerrufsrecht bei Werbeprospekt mit Bestellpostkarte – Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2018

EuGH verhandelt in Verfahren der Wettbewerbszentrale über Infopflichten zum Widerrufsrecht bei Werbeprospekt mit Bestellpostkarte – Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2018

Für den kommenden Donnerstag hat der EuGH in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Hintergrund sind folgende Fragen: Muss ein Versandhändler in einem Prospekt mit Bestellpostkarte über das Widerrufsrecht umfassend informieren oder reicht ein bloßer Hinweis darauf aus? Und

Für den kommenden Donnerstag hat der EuGH in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Hintergrund sind folgende Fragen: Muss ein Versandhändler in einem Prospekt mit Bestellpostkarte über das Widerrufsrecht umfassend informieren oder reicht ein bloßer Hinweis darauf aus? Und muss dann auch das Musterwiderrufsformular dort abgedruckt werden? Oder kann der Unternehmer sich darauf berufen, dass der Prospekt nur einen begrenzten Raum zur Verfügung hat?

Das beklagte Versandhandelsunternehmen hatte Werbeprospekte mit Antwort- und Bestellkarte als Zeitschriftenbeilage verwendet, in denen lediglich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen wurde. Es fehlten jedoch die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie Namen, Anschrift, Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, ebenso wie das Muster-Widerrufsformular.

Im Kern geht es nun darum, ob es sich bei dem Werbeprospekt mit Bestellpostkarte um ein Fernkommunikationsmittel handelt, „das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit“ für die Informationsdarstellung bietet (Art. 8 Abs. 4 VRRL). Bei derartigen Kommunikationsmitteln sieht das Gesetz ausdrücklich Erleichterungen für den Unternehmer im Hinblick auf die Informationspflichten vor. Insbesondere ist in diesen Fällen ein Hinweis auf das Widerrufsrecht ausreichend und keine ausführliche Belehrung erforderlich.

Das OLG Düsseldorf hatte in der Berufungsinstanz geurteilt, dass umfassend über das Widerrufsrecht informiert und belehrt werden müsse (Urteil vom 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15 – nicht rechtskräftig). Die gesetzliche Informationserleichterung gelte nicht für Printmedien, sondern nur für Medien, denen – etwa aus technischen Gründen – räumliche oder zeitliche Begrenzungen immanent seien.

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 4 VRRL im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14.06.2017, Az. I ZR 54/16). Zu den Vorlagefragen siehe die News vom 14.06.2017 // BGH legt dem EuGH Fragen zur Information über Widerrufsbelehrung in mehrseitigen Print-Werbeprospekten mit Bestellmöglichkeit vor >> .

Weiterführende Informationen

News vom 14.06.2017 // BGH legt dem EuGH Fragen zur Information über Widerrufsbelehrung in mehrseitigen Print-Werbeprospekten mit Bestellmöglichkeit vor >>

News der Wettbewerbszentrale vom 10.08.2015 // Entscheidung in Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur VRRL: Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformular in Printwerbung erforderlich >>

News der Wettbewerbszentrale vom 19.06.2015 // Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur VRRL: Muster-Widerrufsformular in Printwerbung erforderlich? >>

Richtlinie über Verbraucherrechte 2011/83/EU >>

(S 3 0929/14)
gb/ug

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