Home News EuGH: Über das Verhältnis der Health-Claims-Verordnung zur Mineralwasserrichtlinie in Bezug auf den Natriumgehalt – Zur Beurteilung wann oder ob ein Mineralwasser natriumarm ist

EuGH: Über das Verhältnis der Health-Claims-Verordnung zur Mineralwasserrichtlinie in Bezug auf den Natriumgehalt – Zur Beurteilung wann oder ob ein Mineralwasser natriumarm ist

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14), dass bei der Beurteilung, ob ein natürliches Mineralwasser sich für eine „natriumarme Ernährung eignet“ oder „natriumarm/kochsalzarm“ ist, nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen geringer sein muss als 20 mg/l, andernfalls sei die Angabe irreführend. Zudem darf ein natürliches Mineralwasser nicht mit „sehr natriumarm/kochsalzarm“ beworben werden.

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14), dass bei der Beurteilung, ob ein natürliches Mineralwasser sich für eine „natriumarme Ernährung eignet“ oder „natriumarm/kochsalzarm“ ist, nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen geringer sein muss als 20 mg/l, andernfalls sei die Angabe irreführend. Zudem darf ein natürliches Mineralwasser nicht mit „sehr natriumarm/kochsalzarm“ beworben werden.

Der Conseil d’Etat (französische Staatsrat) hatte den EuGH zur Vorabentscheidung ersucht, da ein Unternehmen das natürliche Mineralwasser „Saint-Yorre“ mit „Das Natrium von St-Yorre besteht im Wesentlichen aus Natriumbicarbonat [Anmerkung: Natron]. St-Yorre enthält damit nur 0,53 g Salz (oder Natriumchlorid) pro Liter, d.h. weniger als in einem Liter Milch enthalten ist!!!“ und das natürliche Mineralwasser „Vichy Celetins“ mit „Salz und Natrium dürfen nicht verwechselt werden – das Natrium von Vichy Celestins besteht im Wesentlichen aus Natriumbicarbonat. Es darf vor allem nicht mit Tafelsalz (Natriumchlorid) verwechselt werden. Vichy Celestins enthält nur 0,39 g Salz pro Liter, d. h. zwei- bis dreimal weniger als in einem Liter Milch enthalten ist!“ bewarb und er die Angaben für irreführend und er diese für nicht vereinbar mit den europäischen Vorgaben hielt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) bestimmt im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 und 2 HCVO, dass ein flüssiges Lebensmittel für die nährwertbezogene Angabe „natriumarm/kochsalzarm“ nicht mehr als 0,12 g/ 100 ml Natrium oder einen gleichwertigen Salzgehalt aufweisen darf. Bei anderen Wässern als Mineralwässern darf der Gehalt nicht mehr als 2 mg pro 100 ml betragen. Für die Angabe „sehr natriumarm/kochsalzarm“ darf ein Lebensmittel nicht mehr als 0,04 g/100 ml aufweisen. Für Mineralwässer ist die Aussage gänzlich verboten. Gleichgestellt mit beiden Aussagen sind Angaben, die voraussichtlich die gleiche Bedeutung haben. Daneben bestimmt die Richtlinie 2009/54/EG vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Mineralwasser-Richtlinie) in Art. 9 Abs.1, Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III, dass ein natürliches Mineralwasser, welches mit der Angabe „geeignet für eine natriumarme Ernährung“ beworben wird, grundsätzlich weniger als 20 mg/l enthalten darf, um nicht irrezuführen. Die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung gelten unbeschadet der Mineralwasserrichtlinie (Art. 1 Abs. 5 HCVO).

Der EuGH entschied nun, dass für Mineralwässer die Angabe „sehr natriumarm/kochsalzarm“ und alle Angaben, die voraussichtlich die gleiche Bedeutung haben, nach der Health-Claims-Verordnung nicht verwendet werden dürfen, da für natürliche Mineralwässer Sondervorschriften auch in der Mineralwasser-Richtlinie bestehen und diese vorgehen. Bei der Angabe „geeignet für eine natriumarme Ernährung“ unterscheide der Europäische Gesetzgeber in den Kriterien nicht danach, aus welcher chemischen Verbindung das Natrium hervorgeht, weshalb nicht nur Natriumchlorid zu berücksichtigen sei, sondern Natrium in jeglicher Verbindung und chemischen Form im Gesamtvolumen. Dieses müsse sodann weniger als 20mg/ Liter betragen. Das Herausstellen des niedrigen Kochsalzgehalts bei Vorhandensein von weiteren Natriumverbindungen sei bei Überschreiten des Grenzwertes zur Irreführung für jene geeignet, die sich natriumarm ernähren wollen.

Anmerkung:
Das Irreführungsverbot über natürliches Mineralwasser und die Anforderungen an mineralienbezogene bzw. nährwertbezogene Angaben wie „geeignet für natriumarme Ernährung“ ist in Deutschland in § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 der Mineral- und Tafelwasserverordnung umgesetzt.

Weiterführende Informationen:

Zur Problematik gesundheitsbezogener Angaben bei natürlichen Mineralwässern hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 02.12.2015 (Az. 9 U 616/15) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Referenzwerte der Health-Claims-Verordnung eingehalten werden müssen vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 09.12.2015 // OLG Koblenz: Gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser müssen sich an Health Claims Verordnung messen lassen – Wettbewerbszentrale will Klärung für die Branche >>

Urteil des EuGH hat vom 17.12.2015, Az. C-157/14 >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränkewirtschaft >>

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims Verordnung) >>

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>

MTVO (Mineral- und Tafelwasserverordnung) >>

News der Wettbewerbszentrale vom 5.07.2015 // EuGH: Mineralwasser aus einem Wasservorkommen mit verschiedenen Quellen darf nur unter einem gewerblichen Kennzeichen vertrieben werden >>

News der Wettbewerbszentrale vom 14.09.2012 // Bundesgerichtshof erklärt die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für zulässig >>

sb

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