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EuGH: Strenge Anforderungen an nationale Sonderregelungen für Ursprungsangaben

Der EuGH hat entschieden, dass strenge Anforderungen an nationale Sonderregelungen für Ursprungsangaben zu stellen sind

Der EuGH hat entschieden, dass strenge Anforderungen an nationale Sonderregelungen für Ursprungsangaben zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 01.10.2020, Rechtssache C-485/18 – Groupe Lactalis gegen Premier ministre u.a.). In der Entscheidung ging es um die Frage, ob Länder Ursprungsangaben für Milch und als Zutat verwendete Milch vorschreiben können und welche Voraussetzungen hieran zu stellen sind.

Das EU-Recht sieht für Milch- und Milchprodukte lediglich die Pflichtangabe vor, wo innerhalb der Europäischen Union diese bearbeitet oder verpackt wurden. Aus diesem sog. Europäischen Identitätszeichen, bspw.:
EU ident Zeichen
ergibt sich jedoch nicht die Herkunft der verwendeten Milch. Frankreich hat daher – wie auch weitere Mitgliedsstaaten wie Italien, Spanien und Portugal – eine nationale Regelung erlassen, derzufolge auch der Ursprung der Milch anzugeben ist. Gegen diese Regelung klagte die französische Molkereigruppe Lactalis.

Grundlage der Prüfung des EuGH war Art. 38 Abs. 2 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Demnach dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften nur zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch die LMIV harmonisiert sind. Der EuGH entschied, dass die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Milch und als Zutat verwendeter Milch kein speziell harmonisierter Aspekt darstelle. Die Mitgliedstaaten können daher nach Art. 39 LMIV insoweit Regelungen erlassen, die zusätzliche verpflichtende Angaben vorschreiben, sofern sie u.a. durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind. Zusätzlich setzt Art. 39 LMIV voraus, dass

nachweislich eine Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht und
der Mitgliedstaat nachweist, dass die Mehrheit der Verbraucher dieser eine wesentliche Bedeutung beimisst.

Die nachweislich bestehende Verbindung müsse in jedem Einzelfall im Voraus belegt werden. Eine subjektive Verbindung allein genüge nicht. Auch seien die Transporteignung eines Lebensmittels und die fehlende Anfälligkeit gegenüber einem unterwegs eintretenden Verderb keine geeigneten Kriterien.

Damit bestehen für den Gesetzgeber sehr hohe Hürden für den Erlass weitergehender, nationaler Sondervorschriften zur Kennzeichnung des Ursprungs. Die Qualität muss nachweislich auf dem Ursprung beruhen. Dies dürfte bei Milch schwer nachzuweisen sein.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 16.03.2020 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 16.01.2020 >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

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