Mit der Entscheidung des BGH vom heutigen Tag hat das Verfahren zur Frage der Kennzeichnung von in den Niederlanden aufgezogenen Kultur-Champignons mit „Ursprung: Deutschland“ seinen Abschluss gefunden (Az. I ZR 74/16).
Die Wettbewerbszentrale hatte im Jahr 2013 die Kennzeichnung einer im Supermarkt erhältlichen Packung Kultur-Champignons mit „Ursprung: Deutschland“ als irreführend beanstandet. Die Kultur-Champignons wurden mehrere Wochen in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte (gut drei Tage vorher) nach Deutschland transportiert.
In der Berufungsinstanz hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass Kulturchampignons gemäß Art. 23 Zollkodex auch dann nur mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zu versehen seien, wenn die Champignons lediglich für die Ernte nach Deutschland gefahren werden und die Aufzucht in den Niederlanden stattgefunden habe (Urteil v. 10.03.2016, Az. 2 U 63/15). Für eine zusätzliche Kennzeichnung mit Hinweisen auf die Aufzucht in den Niederlanden bestehe nach Auffassung des Berufungsgerichts keine gesetzliche Grundlage, obwohl das Gericht selber eine Irreführung der Verbraucher angenommen hatte. Das OLG Stuttgart hat die Revision zugelassen.
Der daraufhin von der Wettbewerbszentrale angerufene Bundesgerichtshof hat den Widerspruch zwischen Verbraucherschutz und Zollkodex erkannt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.
Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass Champignons, die erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland verbracht wurden, als deutsche Champignons verkauft werden dürfen (EuGH, Urteil vom 04.09.2019, Rs. C-686/17). Für die Bestimmung des Ursprungslandes sei auf den Zollkodex abzustellen. Nach diesen Vorgaben seitens des EuGH hat der Senat die Revision der Wettbewerbszentrale gegen das Urteil des OLG Stuttgart zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 16.01.2020, Az. I ZR 74/16). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Weiterführende Informationen
F 4 0784/13
ug
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