Home News EuGH: In den Niederlanden aufgezogene Kultur-Champignons dürfen mit „Ursprung: Deutschland“ gekennzeichnet werden

EuGH: In den Niederlanden aufgezogene Kultur-Champignons dürfen mit „Ursprung: Deutschland“ gekennzeichnet werden

Der EuGH hat heute in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass Champignons, die erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland verbracht wurde, als deutsche Champignons verkauft werden dürfen (EuGH, Urteil vom 04.09.2019, Rs. C-686/17).

Der EuGH hat heute in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass Champignons, die erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland verbracht wurden, als deutsche Champignons verkauft werden dürfen (EuGH, Urteil vom 04.09.2019, Rs. C-686/17).

Die Wettbewerbszentrale hatte im Jahr 2013 die Kennzeichnung einer im Supermarkt erhältlichen Packung Kultur-Champignons mit „Ursprung: Deutschland“ als irreführend beanstandet. Die Kultur-Champignons wurden mehrere Wochen in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte (gut zwei Tage vorher) nach Deutschland transportiert.

Das OLG Stuttgart war zwar davon ausgegangen, der Verbraucher verstehe die Kennzeichnung dahingehend, dass der gesamte Produktionsprozess in Deutschland stattgefunden habe und die Kennzeichnung in der Tat die Verbraucher irreführen könne. Der Senat sah sich jedoch gehindert ein Verbot auszusprechen, da die Pilze gemäß Art. 23 Zollkodex leider genauso zu kennzeichnen seien (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016, Az. 2 U 63/15 – nicht rechtskräftig). Allerdings hatte das OLG Stuttgart die Revision zugelassen. Der daraufhin von der Wettbewerbszentrale angerufene Bundesgerichtshof hat den Widerspruch zwischen Verbraucherschutz und Zollkodex erkannt und die Sache dem EuGH vorgelegt (BGH, Az. I ZR 74/16).

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH ist das Ursprungsland von pflanzlichen Erzeugnissen das Land ihrer Ernte. Die korrekte Angabe über das Land der Ernte sei nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass solche Informationen nicht als wesentlich für den Durchschnittsverbraucher anzusehen seien. Daraus folge, dass die Informationen über das Ursprungsland nicht geeignet seien, den Verbraucher in die Irre zu führen.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass für die Bestimmung des Ursprungslandes auf den Zollkodex abzustellen ist. Danach ist Ursprungsland das Ernteland, unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Ländern erfolgt sind. Die in zahlreichen anderen unionsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Verbote, den Verbraucher über das Ursprungsland zu täuschen, seien deshalb nicht anwendbar. Ein aufklärender Zusatz über die tatsächlichen Verhältnisse der Aufzucht kann nach dem Urteil des EuGH nicht verlangt werden.
„Das Urteil passt nicht zu den Bemühungen des europäischen Gesetzgebers, dem Verbraucher durch eine transparente Lebensmittelkennzeichnung eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.“, kommentiert Hanna Gempp, Rechtsanwältin der Wettbewerbszentrale und für den Bereich Lebensmittel zuständig, das Urteil in ihrer ersten Einschätzung. „Dennoch schafft die Entscheidung für alle Lebensmittelunternehmer, die pflanzliche Erzeugnisse in den Markt bringen wollen, Klarheit.“, kommentiert Gempp das Urteil weiter.

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