In einen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte müssen eine Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular aufgenommen werden. Das hat aktuell das Landgericht Wuppertal in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zur Umsetzung der Verbraucherrechtelinie (VRRL) entschieden (LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte Klage eingereicht, um in dieser für die Wirtschaft wichtigen Frage zur Umsetzung der VRRL Rechtssicherheit zu erlangen. Siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 19.06.2015 „Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur VRRL: Muster-Widerrufsformular in Printwerbung erforderlich?“ >>.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte als Beileger zu Zeitschriften veröffentlicht. In dieser Bestellkarte wurde lediglich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen. Es fehlten jedoch die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie Namen, Anschrift, Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, ebenso wie das Muster-Widerrufsformular. Die Beklagte vertrat die Auffassung, bei dem Werbeprospekt handele es sich um ein Fernkommunikationsmittel mit beschränktem Raum, weshalb die Ausnahme nach Art. 246a § 3 EGBGB greifen würde, wonach der Unternehmer nur in beschränktem Umfang Pflichtinformationen zu erteilen habe.
Das Landgericht Wuppertal führt hierzu aus, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 246a § 3 EGBGB Printmedien nicht zu privilegieren seien. Dem Kommunikationsmittel Flyer sei der begrenzte Raum nicht immanent und deshalb – notgedrungen – hinzunehmen, wolle man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten. Der begrenzte Raum eines solchen Werbemediums basiere auf einer freiwilligen Gestaltung des Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit Medien, bei denen der Platzmangel technisch bedingt ist, gleichsetzen, könne der Unternehmer sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage gesetzlichen Aufklärungspflichten entziehen.
Bei dem Verfahren handelt es sich um eines der Musterverfahren zur VRRL, die die Wettbewerbszentrale derzeit zur Klärung wichtiger Fragen und zur Schaffung von Rechtssicherheit für die werbenden Unternehmen führt. Denn mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind für Unternehmen etliche klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen. So führt die Wettbewerbszentrale zur Zeit noch zwei Verfahren bei dem Landgericht Stuttgart (Az. 1 O 21/15) und dem Landgericht Hamburg (Az. 312 O 21/15) zur Klärung der Frage, inwieweit eine Service-Dienstenummer (01805-er) im Rahmen einer Widerrufsbelehrung oder als Kundendienstservicenummer zur Kommunikation im Rahmen eines Vertragsverhältnisses angegeben werden darf.
Weiterführende Hinweise
News der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2014 „Wichtige Änderungen im Fernabsatz ab 13.06.2014 für den Handel – Was Händler für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel und digitalen Inhalten zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wissen sollten“ >> mit weiteren Links und pdf-Downloads
Richtlinie über Verbraucherrechte 2011/83/EU >>
(S 30929/14)
es
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