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DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung

Die Wettbewerbszentrale hat ihre Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gegen TEMU (Whaleco Technology Limited) zurückgenommen. Zuvor hatte sich TEMU außergerichtlich dazu verpflichtet, wie von der Zentrale gefordert fehlende Informationen zu den auf TEMU aktiven Anbietern zur Verfügung zu stellen.

Gegenstand der Klage war unter anderem Art. 30 der Verordnung (EU) 2065/2022 (sog. Digital Services Act – kurz DSA). Danach sind B2C-Online-Plattformen verpflichtet, zu allen Verkäufern auf der Plattform impressumsartige Informationen wie Adresse und Kontakt zu liefern. Diese Informationen fehlten bei bestimmten Verkäufern und waren bei anderen nur schwer auffindbar. 

Verfahrensziel erreicht

Außerdem hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass die Plattform TEMU keine Informationen dazu bereitstellte, ob es sich bei dem Anbieter der jeweiligen Waren nach dessen Eigenerklärung um einen Unternehmer handelt. Diese Infopflicht folgt aus § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG. Im Rahmen außergerichtlicher Gespräche gab TEMU zu allen Aspekten eine Unterlassungserklärung mit kurzer Übergangsfrist ab.

„Wir freuen uns, dass wir schnell unser Verfahrensziel erreichen konnten“, sagt Kai-Oliver Kruske, Jurist bei der Wettbewerbszentrale. „Den DSA werden wir weiter im Blick behalten.“ Das Parallel-Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Plattform Etsy läuft derzeit noch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 27.05.2024 // Wettbewerbszentrale klagt gegen TEMU >>

News der Wettbewerbszentrale vom 08.04.2024 // Wettbewerbszentrale klagt gegen Etsy >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce >>

F 03 0050/23

kok

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