Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. April 2014 die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) dahingehend beantwortet, dass die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits im Jahr 2010 galten (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12). Der Europäische Gerichtshof hat sich damit der Auffassung des Generalanwalts angeschlossen (Schlussanträge vom 14.11.2013, Rs. C-609/12, siehe die News vom 14.11.2013 >>).
Die Wettbewerbszentrale hatte den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als irreführend beanstandet, da das Produkt deutlich mehr Zucker enthält als Milch. Der Slogan stelle überdies eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel dar und sei daher als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung zu werten. Ein Hinweis auf die Zutat Milch erkläre mittelbar, dass das beworbene Produkt ebenfalls viel Calcium enthalte und so ein Vorteil für die Gesundheit der Verbraucher versprochen werde.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss zum EuGH ausgeführt, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung darstellt. Ob das Molkereiunternehmen durch die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe gegen Vorschriften der Health Claims Verordnung verstößt, hing nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von der Frage ab, ob die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits im für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Zeitraum im Jahre 2010 anwendbar waren (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11). Die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof jetzt bejaht. Das Gericht führt aus, dass ein Unternehmer, der sich zur Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe entschieden habe, in eigener Verantwortung die Wirkungen des betreffenden Lebensmittels auf die Gesundheit kenne und somit bereits über die von Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung geforderten Informationen verfüge.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weil jetzt endgültig geklärt ist, dass die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits seit der Geltung der Health Claims Verordnung beachtet werden mussten.
(F 4 0806/09)
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