Home News Generalanwalt beim EuGH: Werbeaussage für Früchtequark ist gesundheitsbezogene Angabe; Hinweispflichten gelten ab dem 1. Juli 2007

Generalanwalt beim EuGH: Werbeaussage für Früchtequark ist gesundheitsbezogene Angabe; Hinweispflichten gelten ab dem 1. Juli 2007

Die Wettbewerbszentrale hatte den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als irreführend beanstandet, da das Produkt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale deutlich mehr Zucker enthält als Milch. Der Slogan stelle überdies eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel dar und sei daher als Verstoß gegen Art. 9 und 10 Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) zu werten.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als irreführend beanstandet, da das Produkt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale deutlich mehr Zucker enthält als Milch. Der Slogan stelle überdies eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel dar und sei daher als Verstoß gegen Art. 9 und 10 Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) zu werten. Ein Hinweis auf die Zutat Milch erkläre mittelbar, dass das beworbene Produkt ebenfalls viel Calcium enthalte und so ein Vorteil für die Gesundheit der Verbraucher versprochen werde.

Der Bundesgerichtshof hatte ausgeführt, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung darstellt (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11). Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasse jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Der Slogan knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung von Milch, insbesondere wegen der enthaltenen Mineralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken. Damit werde ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert.

Dieser Auffassung schließt sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 14. November 2013 an (Rs. C-609/12). Er führt aus, dass der BGH den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung korrekt angewendet hat. Der streitige Slogan sei ersichtlich geeignet, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, dass sich der Verzehr des Quarks, positiv auf die Gesundheit auswirke, weil er ebenso wichtig sei, wie das tägliche Glas Milch.

Die Vorlagefrage des BGH „ob die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Health Claims Verordnung bereits im Jahre 2010 befolgt werden mussten“, bejahte der Generalanwalt. Die in der Vorschrift enthaltenen Informationspflichten müssten seit der Geltung der Health Claims Verordnung am 1. Juli 2007 beachtet werden.

Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihnen aber in der Regel.

Az. F 4 0806/09

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