Das Gremium der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat das Kurzpapier „Einwilligung nach der DS-GVO“ veröffentlicht. Auch wenn die Veröffentlichung rechtlich unverbindlich ist, bietet sie doch einen Überblick zu den Ansichten der Aufsichtsbehörden, die auch bei der Datenverarbeitung rund um das Thema Direktwerbung tätig werden können.
Die Einwilligung ist eine bedeutende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung finden sich in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, zusätzliche Bedingungen schreibt Art. 7 DS-GVO vor. So ist u.a. erforderlich, dass die Einwilligung freiwillig für den bestimmten Fall und in informierter Weise abgegeben wird. Im Kurzpapier legte die DSK besonderes Augenmerk auf das Erfordernis der „Freiwilligkeit“.
Für die tägliche Praxis ist zudem wichtig: Die DS-GVO schreibt keine Schriftform für die Einwilligung vor, jedoch hat der datenschutzrechtlich Verantwortliche seiner Nachweispflicht für das Vorliegen einer Einwilligung zu genügen (Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Auf diese Verpflichtung weist die DSK auch in ihrem Papier ausdrücklich hin.
Besonders beachtenswert sind in dem Kurzpapier die Ausführungen der DSK zur Fortgeltung von Einwilligungen, die vor Anwendbarkeit der DS-GVO erteilt wurden. Erwägungsgrund 171 der DS-GVO gibt dazu Anhaltspunkte:
„(…) so ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre Einwilligung dazu erteilt, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht, so dass der Verantwortliche die Verarbeitung nach dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung fortsetzen kann. (…)“
Welche „Bedingungen“ laut Erwägungsgrund konkret eingehalten werden sollten, war allerdings immer wieder Gegenstand von Diskussionen.
Vor über zwei Jahren hat der Düsseldorfer Kreis (Arbeitskreis der Datenschutzkonferenz für die Auslegung und Anwendung des geltenden Datenschutzrechts in der Privatwirtschaft) darauf Bezug genommen und in seinem kurzen Beschluss vom 13./14. September 2016 wörtlich ausgeführt:
„Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.“.
Besondere Beachtung in diesem Beschluss fand daneben nur die Freiwilligkeit und die Altersgrenze von Einwilligungen.
Nun hat die DSK im neuen Kurzpapier zusätzlich weitere Punkte bzw. Bedingungen betont, darunter:
- Nachweispflicht für eine wirsame Einwilligung (Stichwort: Dokumentation)
- Hinweispflicht über die Möglichkeiten des Widerrufs sowie Pflicht zur Bereitstellung von Mechanismen, um diesen zu ermöglichen und
- Notwendigkeit der „informierten“ Einwilligung (mit Verweis auf Erwägungsgrund 43, wonach mindestens Informationen darüber zu geben sind, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten verarbeitet werden)
Die DSK wird nach der Aufzählung deutlich: „Sind die obigen Bedingungen nicht erfüllt, gelten bisher erteilte Einwilligungen nicht fort.“
Anzuraten ist daher, bisher erteilte Einwilligungen zu überprüfen, wenn Zweifel am Vorliegen der genannten Bedingungen bestehen.
Weiterführende Informationen
cki
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