Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Abgabe einer Rolle Geschenkpapier oder einem Paar „Kuschelsocken“ bei Einlösung eines Rezeptes in der Apotheke einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Darauf weist das Gericht in einer Pressemitteilung vom 09.07.2020 hin.
Nach § 78 AMG ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgesehen. Auch die Berufsordnungen der Apotheker*innen enthalten das Verbot, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder Geschenken an Kunden abzugeben. Gegen eine entsprechende Ordungsverfügung ihrer Kammer hatte sich eine Apothekerin zur Wehr gesetzt, scheiterte damit aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Preisbindung, so das Gericht, sei auch nicht europarechts- oder verfassungswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht befindet sich damit auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof.
Dieser hatte im letzten Jahr in zwei Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel keine Boni oder Gutscheine gewährt werden dürfen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Nr. 43/2020 des Bundesverwaltungsgerichts >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
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