Der Bundesrat hat am 18.09.2020 weiteren Einschränkungen für Tabakwerbung zugestimmt, die der Bundestag am 2.07.2020 beschlossen hatte.
Bereits ab dem 1.01.2021 ist Tabakwerbung im Kino nur noch bei Filmen erlaubt, die nicht für Kinder und Jugendliche frei gegeben sind. Auch Gratisproben dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verteilt werden.
Außenwerbung soll generell verboten werden, ab 1.01.2022 für Tabakwaren, ab 1.01.2023 für Tabakerhitzer und ab 1.01.2024 für elektronische Zigaretten.
Zudem soll das Gesetz nikotinfreie Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zum Beispiel hinsichtlich der Werberegelungen mit nikotinhaltigen Produkten gleichstellen.
Die Wettbewerbszentrale ist bereits häufiger gegen irreführende Werbung für E-Zigaretten vorgegangen. So hat sie zum Beispiel Werbung mit dem Slogan „Genuss ohne Reue“ gestoppt. Derzeit ist vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein Verfahren anhängig, in dem es um die Aussage
„E-Ziga RETTEN leben“ geht. Das Landgericht Trier hatte die Aussage für irreführend und damit unzulässig gehalten. Das betroffene Unternehmen hat Berufung eingelegt.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 24.11.2010 // BGH: Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung >>
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter
-
Wettbewerbszentrale beanstandet von Plattform eingestellte, unzutreffende Profilinhalte