Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. I ZR 86/13) entschieden, dass ein als „Himalaya Salz“ bezeichnetes Produkt den informierten Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft in die Irre führt, wenn das Salz tatsächlich nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut wird.
Der Kläger hatte gegenüber einem Online-Händler die Verwendung der geografischen Herkunftsangabe „Himalaya Salz“ als irreführend beanstandet (§§ 128, 126, 127 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Ein Verbraucher rechne nicht damit, dass bei der Bewerbung als „Himalaya Salz“ das Salz tatsächlich aus einem ca. 200 km entfernten deutlich niedrigen Mittelgebirgszug stamme.
Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen. Das Gericht führt aus, dass auch der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ nicht ausreicht, um die Irreführung auszuschließen. Denn dieser Hinweis sei der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zuzuordnen, sondern finde sich erst im weiteren Fließtext.
Der Online-Händler könne seiner Haftung nicht dadurch entgehen, dass er angebe, die ihm obliegende fachliche Sorgfalt beachtet zu haben. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfülle, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche.
Eine Haftung sei auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Lieferantin des Salzes die Produktangaben in ein von dem Online-Händler zur Verfügung gestelltes „Upload-Sheet“ eingestellt habe. Wer als Online-Händler ein Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Internetseite anbiete, der hafte auch für irreführende Angaben. Dass sich der Online-Händler bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier seines Lieferanten – bedient habe, ändere an der Täterschaft nichts.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
Zu geografischen Herkunftsangaben:
ad
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