In letzter Zeit erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden darüber, dass Likörweine im Weinversandhandel teilweise als „Portwein“, „Port“ oder „Porto“ beworben und vertrieben werden, obwohl die betreffenden Produkte beispielsweise aus den Rebsorten Tinta Barroca, Touriga Francesca, Touriga Nacional gewonnen werden und aus Südafrika stammen.
Portwein ist ein Likörwein, der als geschützte Ursprungsbezeichnung in der Region „Douro“ oder Region „Vila Nova de Gaia Porto“ in Portugal angebaut und hergestellt werden muss. Für das entsprechende Produkt sind unter anderem die Begriffe „Port“, „Porto“, „Portwein“ oder auch „vin de Porto“ oder „Portwine“ geschützt (Rechtlicher Hintergrund >>).
Deshalb ist es für Händler wichtig zu beachten:
- Andere Produkte dürfen unter den vorgenannten Bezeichnungen nicht verkauft werden – und es dürfen für sie weder in der Werbung noch auf dem Produkt selbst Anspielungen stattfinden.
- Es sind also auch Angaben wie „Typ“, „Art“ oder „wird wie ein Portwein hergestellt und angebaut“ oder „Portweintrauben“ verboten, selbst wenn angegeben wird, woher das Produkt tatsächlich stammt.
Ein „Port“ aus Südafrika ist in der EU also nicht verkehrsfähig.
Die Wettbewerbszentrale ist aufgrund der Beschwerden über online angebotene „südafrikanische Portweine“ wegen Verletzung der Vorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen über Weinbauerzeugnisse und dem allgemeinen Irreführungsverbot vorgegangen. Die Verfahren konnten weit überwiegend gütlich erledigt werden. Nur in einem Fall musste Klage gegen einen Onlinehändler eingereicht werden. Hier bestätigte jüngst das Landgericht Frankfurt am Main nach summarischer Prüfung die Auffassung der Wettbewerbszentrale durch Versäumnisurteil vom 27.05.2015, Az. 3-08 O 188/14.
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränkewirtschaft vgl. den Branchen-Überblick >>
Rechtlicher Hintergund:
Die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ ist der strengste geografische Herkunftsschutz, den die EU für Weinbauerzeugnisse vorsieht.
Gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1308/2013 >> des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO (EU) Nr. 1308/2013) bezeichnet eine solche den Namen einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses,
- welches seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt (i),
- dessen Weintrauben aus dem es gewonnen wird ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen (ii),
- dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt (iii)
- und das aus einer Rebsorte gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera zählt (iv).
Für Portwein ergeben sich die Voraussetzungen unter anderem aus Anhang III Abschnitt B Ziff. 4 zu Art. 6 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 606/2009 >>.
Neben der „geschützten Ursprungsbezeichnung“ existiert noch die „geschützte geografische Angabe“, deren Voraussetzungen nicht ganz so streng sind, da z.B. nur 85 % der Trauben aus der bestimmten Region stammen müssen (Art. 93 Abs. 1 lit.b VO (EU) Nr. 1308/2013). Eines der bekanntesten Beispiele außerhalb des Weinsegmentes ist der „Schwarzwälder Schinken“ ( Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 >>).
Zudem gibt es für Weinbauerzeugnisse „traditionelle Begriffe“ wie beispielsweise „Prädikatswein“ oder „Schillerwein“, durch die die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung ergänzt werden können (Art. 93 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013). Die geschützten Angaben über Weine werden von der Europäischen Kommission in dem Online-Register E-Bacchus >> geführt.
Gemäß Art. 103 Abs. 2 lit. a) i) und ii) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt vor jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder durch die Verwendung deren Ansehen ausgenutzt wird. Es darf auch keine Nachahmung oder Anspielung stattfinden, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder zusätzlich Angaben wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet werden (Art. 103 Abs. 2 lit. b) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Insbesondere besteht der Schutz auch vor irreführenden Angaben in der Aufmachung, der Verpackung, der Werbung oder Unterlagen zu Weinbauerzeugnissen (Art. 103 Abs. 2 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).
M 4 0172/14
sb
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