Ein Rechtsstreit der Wettbewerbszentrale mit einer bayerischen Molkerei endete mit einem Vergleich vor dem Landgericht München. Darin verpflichtete sich die Molkerei, ihre Produkte nicht mehr mit geografischen Herkunftsangaben zu versehen, ohne in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser Angabe einen Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produktes aufzunehmen.
Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass die Gestaltung der Produkte bei den Verbrauchern den Eindruck erweckt hat, die Produkte werden mit Milch aus der Region des Standorts der Molkerei hergestellt. Ein Großteil der Produkte wurde jedoch tatsächlich in Österreich hergestellt. Das Unternehmen gab zunächst die geforderte Unterlassungserklärung ab. Als die Wettbewerbszentrale darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Molkerei mehrfach gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat und noch weitere, bislang nicht beanstandete Produkte mit irreführender Herkunftsangabe in den Verkehr brachte, erhob sie Klage beim Landgericht München.
Die Molkerei verpflichtete sich in dem vor dem Landgericht München geschlossenen Vergleich nicht nur zur Abänderung der Aufmachung der Produkte, sondern auch zur Neugestaltung der Internetseite. Auch dort wird jetzt auf die Herkunft der Molkereiprodukte hingewiesen. Nach dem Vergleich reicht auch ein bloßes Neuverpacken oder Portionieren der Produkte am Standort der Molkerei nicht aus, um aus der Verpflichtung zur Nennung der tatsächlichen Herkunft herauszuführen.
Az. F 4 0605/10
ad
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater