Eine von einem Notar beurkundete Unterlassungserklärung, die der Wettbewerbsverletzer dem Gläubiger übermittelt, beendet die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung nicht. Der Gläubiger ist nicht gehindert, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer gerichtlichen Klage durchzusetzen. Dieses Fazit lässt sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ziehen (BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 100/15).
Der I. Zivilsenat des BGH hat die grundsätzliche Frage geklärt, ob mit einer notariellen Unterlassungserklärung die Wettbewerbsstreitigkeit außergerichtlich beigelegt werden kann. Im Ergebnis reicht eine derartige Erklärung nicht aus. Der BGH hat damit die Position des Unterlassungsgläubigers gestärkt.
Eine notarielle Unterlassungserklärung, in der sich der Schuldner zur Unterlassung verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, die aber kein Vertragsstrafeversprechen enthält, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Unterlassungsklage nicht entfallen und beseitigt nicht die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes vermutete Wiederholungsgefahr. So hat es der BGH mit o. g. Urteil entschieden und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2015, Az. 6 U 149/14; siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 20.04.2016 >>).
Eine notarielle Unterlassungserklärung ist zwar ein vollstreckbarer Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung aber erst dann betreiben, wenn er einen Gerichtsbeschluss erwirkt, der dem Schuldner ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androht. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass sich der Unterlassungsgläubiger auf dieses Verfahren nicht einlassen muss. Dieser habe auch die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich zu verfolgen und einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Dem Gläubiger stehe es frei, welchen Weg er wählt.
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wn
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