Mit Urteil vom 24.08.2021 hat der Bundesgerichtshof die Betreiberin eines Flugbuchungsportals verurteilt, es zu unterlassen, bei der Buchung von Flügen im Internet als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise mittels einer von ihr in Kooperation mit einer Bank kostenlos ausgegebenen Mastercard Gold anzubieten und für weitere Zahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt zu erheben (BGH, Urteil vom 24.08.2021, Az. X ZR 23/20). Zudem bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, dass bei der Buchung gegebenenfalls anfallende Zusatzentgelte für die Gepäckbeförderung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO (EG) 1008/2008 (sog. „Verordnung über EU-Luftverkehrsdienste“) ausgewiesen werden müssen. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband.
Ausweislich der Angebote der Portalbetreiberin wurde pro Flugstrecke unter anderem eine Servicegebühr berechnet. Bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte, die in Kooperation mit einer Bank kostenlos vertrieben wurde, gewährte das Portal einen Rabatt in Höhe der Servicegebühr. Die betreffende Kreditkarte war als voreingestelltes Zahlungsmittel hinterlegt. Der Rabatt wurde bei Berechnung des Flugpreises angezeigt. Bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels erhöhte sich der Preis entsprechend.
Der BGH entschied, dass die Portalbetreiberin aus der maßgeblichen Sicht der Kunden für die Nutzung sämtlicher Zahlungsmittel – mit Ausnahme ihrer voreingestellten Kreditkarte – ein zusätzliches Entgelt erhebe. An diesem Eindruck ändere auch die Darstellung der Servicegebühr bei der Voreinstellung nichts, da der niedrigere Preis auf der Ausweisung des Rabattes in entsprechender Höhe beruhe.
Maßgeblich sei aus Kundensicht der ausgewiesene Gesamtpreis. Die letztlich kostenneutrale Darstellung der kalkulatorischen Servicegebühr und des kalkulatorischen Rabatts in gleicher Höhe vermittle zudem den Eindruck, dass das höhere Entgelt nicht die Folge von – nicht näher spezifizierten – Serviceleistungen sei, sondern auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels beruhe.
Die Beschränkung der somit einzigen kostenlosen Zahlungsmöglichkeit auf ihre Kreditkarte sei unzulässig, da diese kein gängiges Zahlungsmittel nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei.
Transparenz bei fakultativen Zusatzentgelten
Der BGH bestätigte auch die Einschätzung der Berufungsinstanz, dass bei der Buchung anfallende Zusatzentgelte für Gepäckbeförderung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO (EG) 1008/2008 ausgewiesen werden müssen. Diese fakultativen Zusatzkosten seien auch dann zu Beginn der Buchung anzugeben, wenn die betreffenden Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa am Flughafen – ausgewählt werden können.
Kunden sollten entsprechend der Zielsetzung des Erwägungsgrundes 16 der der VO (EG) 1008/2008 in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen zu können.
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Urteil vom 19.07.2019, Az. 8 O 849/17
OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2020. Az. 4 U 1885/19
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale v. 15.10.2015 // LG Hamburg Bezahlung von Flugreisen auf opodo.de >>
pma
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