Home News LG Leipzig untersagt Portalbetreiber Flugpreisdarstellung mit begrenztem Sonderrabatt

LG Leipzig untersagt Portalbetreiber Flugpreisdarstellung mit begrenztem Sonderrabatt

Mit Urteil vom 26.3.2021 hat das Landgericht Leipzig die Betreiberin eines Internetbuchungsportals zur Unterlassung der Darstellung von rabattierten Flugpreisen, die nur bei Zahlung mittels einer „gelabelten“ Mastercard GOLD zur Anwendung gelangten, verurteilt

Mit Urteil vom 26.3.2021 hat das Landgericht Leipzig die Betreiberin eines Internetbuchungsportals zur Unterlassung der Darstellung von rabattierten Flugpreisen, die nur bei Zahlung mittels einer „gelabelten“ Mastercard GOLD zur Anwendung gelangten, verurteilt (LG Leipzig, Urteil vom 26.3.2021, Az. 05 O 184/19 – nicht rechtskräftig).

Auf dem Portal wurden im Rahmen der Angebotssuche Flugpreise dargestellt, die um die Höhe einer obligatorisch zu zahlenden Servicegebühr rabattiert waren, sofern die Zahlung mittels der „billigflug.de Mastercard GOLD“ erfolgt. Das LG Leipzig sah in der Preisdarstellung einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 (sog. „Verordnung über EU-Luftverkehrsdienste“). Nach dieser Vorschrift ist stets der zu zahlende Endpreis auszuweisen, der den anwendbaren Flugtarif sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Kunden sollen in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste schnell und effektiv vergleichen zu können.

Die Servicegebühr ist nach Auffassung des LG Leipzig ein regelmäßiger, unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteil. Die Rabattmöglichkeit bei Bezahlung mittels der gelabelten Mastercard GOLD ändere an diesem Befund nichts, denn diese sei für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht erreichbar.

Der Hinweis im Rahmen der Preisdarstellungen auf die Bindung des Preises an ein bestimmtes Zahlungsmittel sei zudem nicht geeignet, den Zweck des Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 – Kunden einen schnellen und effektiven Preisvergleich zu ermöglichen – zu erfüllen. Enthalte der dargestellte Endpreis die Servicepauschale nicht, sei es Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzten, unmöglich, Preise effektiv zu vergleichen. Eine solche Darstellung verfehle den Zweck der gesetzlichen Preisdarstellungsvorgaben.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale v. 15.10.2015 // LG Hamburg Bezahlung von Flugreisen auf opodo.de

pma

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