Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15.11.2017 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zum Widerrufsrecht vorgelegt hatte, liegen nunmehr auch die Entscheidungsgründe vor (Az. VIII ZR 194/16).
Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH verschiedene Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf vorab klären zu lassen.
Die gesetzliche Regelung
Nach Artikel 16 e der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Aus dieser Norm ergibt sich damit zum einen die Frage, ob es sich bei Matratzen überhaupt um Waren handeln kann, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sein könnten.
Sind Matratzen zur Rückgabe im Widerrufsverfahren geeignet?
Der EuGH soll nun klären, ob Matratzen, die zwar bei bestimmungsmäßigem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, gleichwohl zur Rückgabe im Widerrufsverfahren geeignet sind – vorausgesetzt, die Matratzen können durch geeignete Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig gemacht werden.
Der BGH tendiert momentan ausweislich der Entscheidungsgründe (Randziffer 11), dazu, die Verkehrsfähigkeit einer nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze nicht aus Hygienegründen auszuschließen. Der Senat begründet seine Überlegung damit, dass auch Hotelbetten mehrfach genutzt werden können bzw. im Internet ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe.
Welche Anforderungen sind an die Versiegelung selbst und an Hinweise zum Widerrufsrecht zu stellen?
Für den Fall, dass der europäische Gerichtshof jedoch der Auffassung ist, dass es sich bei Matratzen um Waren handelt, bei denen eine Rückgabe nach Entsiegelung nicht mehr möglich ist, stellt der Bundesgerichtshof die weitere Frage, welche Anforderung an die Versiegelung selbst zu stellen sind. Muss hier ein Aufdruck „Siegel“ aufgebracht werden? Und wie muss der Verbraucher über den Umstand, dass er sein Widerrufsrecht bei Bruch des Siegels verliert, informiert werden?
Nach Artikel 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie, hat der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes bzw. die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, zu informieren. Diese Information hat zu erfolgen, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag gebunden ist. Der Bundesgerichtshof fragt deshalb weiter, ob der Unternehmer diesen Hinweis so konkret zu gestalten hat, dass der Kaufgegenstand explizit genannt wird und deutlich gemacht wird, dass das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels, in diesem Fall wohl das Öffnen der Verpackung, erlischt.
Diese Fragen sind für Händler von großer Bedeutung.
Weiterführende Informationen
gb
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