Home News BGH zum Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz – Wirksamer Widerruf auch durch Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung

BGH zum Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz – Wirksamer Widerruf auch durch Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung

Der Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrages ist auch dann wirksam, wenn der Verbraucher seine Erklärung nicht ausdrücklich als „Widerruf“ bezeichnet oder aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, dass er den Vertrag gerade „widerrufen“ will. Es reicht aus, dass der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Das geht aus einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der die Klage eines Immobilienmaklers

Der Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrages ist auch dann wirksam, wenn der Verbraucher seine Erklärung nicht ausdrücklich als „Widerruf“ bezeichnet oder aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, dass er den Vertrag gerade „widerrufen“ will. Es reicht aus, dass der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Das geht aus einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der die Klage eines Immobilienmaklers auf Zahlung der Maklercourtage abwies (Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 198/15).

Die Parteien schlossen im Fernabsatz einen Maklervertrag. Im Falle erfolgreicher Vermittlung sollte der Käufer eine Provision in Höhe von 5,95 % des Kaufpreises zahlen. Innerhalb der Widerrufsfrist focht der beklagte Käufer den Maklervertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte die Zahlung der Provision. Die darauf gerichtete Klage des Maklers war erfolglos.

Mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, so der BGH, habe der Verbraucher hinreichend deutlich gemacht, dass er den Maklervertrag von Anfang an nicht gegen sich gelten lassen wolle. Das genüge für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Eine wirksame Widerrufserklärung liegt deshalb auch vor, wenn sie nicht als „Widerruf“ bezeichnet ist oder der Verbraucher nicht ausdrücklich formuliert, er „widerrufe“ den Vertrag. Das gilt nach der BGH-Entscheidung selbst dann, wenn der Verbraucher in seiner Erklärung mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf ein Gestaltungsrecht Bezug nimmt, das eigenständig gesetzlich geregelt ist, und das Anfechtungsrecht von anderen Voraussetzungen abhängt als das Widerrufsrecht.

Der BGH fällte seine Entscheidung nach Maßgabe des alten Rechts, das bis zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie am 13. Juni 2014 galt. Nach aktueller Rechtslage muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf aus der Widerrufserklärung eindeutig hervorgehen (§ 355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der BGH lässt offen, ob seine Beurteilung auf die gegenwärtige Regelung übertragbar ist. Die Entscheidung sollte gleichwohl beachtet werden, denn der Verbraucher kann nicht verpflichtet werden, für seine Widerrufserklärung das Muster-Widerrufsformular zu verwenden.

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