Home News Angabe der Ursprungskennzeichnung bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ab 1. April 2015 verpflichtend

Angabe der Ursprungskennzeichnung bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ab 1. April 2015 verpflichtend

Nach Art. 9 Abs. 1 i) Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011, abgekürzt: LMIV) zählt die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts dann zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, wenn Art. 26 LMIV dies vorsieht. Für Fleisch vom Schwein, von Schafen und Ziegen und von Hausgeflügel ist dies in Art. 26 Abs. 2 b) LMIV i.V.m. Anhang XI vorgeschrieben.

Nach Art. 9 Abs. 1 i) Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011, abgekürzt: LMIV) zählt die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts dann zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, wenn Art. 26 LMIV dies vorsieht. Für Fleisch vom Schwein, von Schafen und Ziegen und von Hausgeflügel ist dies in Art. 26 Abs. 2 b) LMIV i.V.m. Anhang XI vorgeschrieben.

Ab dem 1. April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch mit dem Aufzuchtsort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 sieht vor, dass der Aufzuchtsort bei Schweinen danach bestimmt wird, wo sie vor der Schlachtung zuletzt für mindestens vier Monate gehalten wurden (Art. 5 Abs. 1 a) i) Durchführungsverordnung). Wenn die Tiere bei der Schlachtung jünger als sechs Monate sind, ist genau vorgesehen, was in dem Fall als Aufzuchtsort angesehen wird. Hier wird auch noch nach dem erreichten Gewicht differenziert. Bei Schafen und Ziegen sieht Art. 5 Abs. 1 a) ii) Durchführungsverordnung vor, dass es für den Aufzuchtsort auf die letzte Aufzuchtsphase von mindestens sechs Monaten ankommt. Wenn die Tiere früher geschlachtet werden, ist die gesamte Aufzuchtsperiode ausschlaggebend. Bei Geflügel wird nach Art. 5 Abs. 1 a) iii) Durchführungsverordnung darauf abgestellt, wo die letzte Aufzuchtsphase von mindestens einem Monat stattgefunden hat. Bei früherer Schlachtung gilt als Aufzuchtsort der, wo die gesamte Aufzucht stattgefunden hat. Gekennzeichnet werden kann der Aufzuchtsort mit: „aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“. Gleiches gilt für den Schlachtort: „geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“.

Für den Fall, dass die Kriterien in keinem Land erfüllt sind, erfolgt die Kennzeichnung nach Art. 5 Abs. 1 c) Durchführungsverordnung mit der Angabe: „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“ oder „Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern“ oder „Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern“. Wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland stattfindet, reicht eine Angabe aus (Beispiel: Ursprung: Spanien).

Für Hackfleisch gelten Sonderregelungen (Art. 7 Durchführungsverordnung).

Art. 9 Durchführungsverordnung sieht eine „Abverkaufsfrist“ für Fleisch vor, das vor dem 1. April 2015 in der Union ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist. Dies kann noch vertrieben werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur hat die EU-Kommission einen Leitfaden herausgegeben, der die erforderlichen Kennzeichnungselemente für diese Produkte detailliert angibt.

Weiterführende Informationen

Unsere News vom 13.12.2014 zur LMIV mit weiterführenden Informationen und Verweisen >>
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 >>
Broschüre der EU-Kommission zur Kennzeichnung von Fisch und Meeresfrüchten >>

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