Der EuGH hat heute grundlegend zur Zulässigkeit von sog. Plattformverboten entschieden. Nach der heutigen Entscheidung kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen (Rs. C-230/16 Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH).
Zum Sachverhalt
Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt sie über ein selektives Vertriebsnetz. Durch den Verkauf über die autorisierten Händler soll das Luxusimage der Produkte gewahrt werden. Die Verkaufsstätten der autorisierten Händler müssen daher eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Die autorisierten Händler dürfen die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es den Händlern allerdings, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten.
Selektives Vertriebssystem für Luxuswaren möglich
Der Gerichtshof stellt fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstößt, wenn es zum einen primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient und zum anderen folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen
- diese Gesichtspunkte müssen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden,
- die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinaus gehen.
Verkauf über erkennbare Drittplattformen darf ausgeschlossen werden
Nach Ansicht des Gerichtshofs steht das unionsrechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die es autorisierten Händlern verbietet beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach außen erkennbare Drittplattformen einzuschalten, sofern wiederum folgende Bedingungen eingehalten werden:
- die Klausel soll das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen,
- die Klausel wird einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt,
- die Klausel steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
Im aktuellen Fall muss das vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.04.2016, Az. 11 U 96/14 (Kart)nun prüfen, ob die Kriterien alle erfüllt sind. Das wird voraussichtlich der Fall sein. Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Klausel grundsätzlich unter das unionsrechtliche Kartellverbot fällt, ist es nach Auffassung des EuGH nicht ausgeschlossen, dass für die Klausel eine Gruppenfreistellung in Betracht kommt.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des EuGH vom 06.12.2017 >>
Urteil des EuGH in der Rs. C-230/17 >>
Schlussanträge des Generalanwalts >>
cb
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