Darf bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden? Oder muss ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden? Diese Frage ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs an den EuGH (Rs. C- 543/21).
Heute hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge gestellt: Er hält es für zulässig, dass der Pfandbetrag separat ausgewiesen und nicht in den Gesamtpreis inkludiert wird. Der „Verkaufspreis“ im Sinne der PreisangabenRL (Richtlinie 98/6EG) umfasse nicht den rückerstattbaren Pfandbetrag, der auf Mehrwegbehälter erhoben wird, in denen die Waren dem Verbraucher angeboten werden. Dem Verbraucher werde der Pfandbetrag – anders als eine Steuer – zurückerstattet.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgen wird.
Hintergrund:
Der BGH wollte im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den EuGH klären lassen, ob der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen ist, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zahlen muss (Az. I ZR 135/20).
Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu war uneinheitlich, siehe dazu die Ausführungen in der News vom 29.07.2021 // Noch keine Entscheidung zu der Frage der Endpreisangabe beim Verkauf von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen – BGH legt Fragen zur Preisangabenverordnung dem EuGH vor >>.
In dem nun zugrundeliegenden höchstrichterlich zu entscheidenden Fall hatte es das OLG Schleswig im Ergebnis als zulässig angesehen, den Pfandbetrag separat auszuweisen (OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020, Az. 6 U 49/19 – nicht rechtskräftig). Einem Unternehmer könne es nicht als unlauteres Verhalten angelastet werden, wenn er sich an ein nationales Gesetz halte. Es hatte die Revision zum BGH zugelassen.
Weiterführende Informationen
News vom 31.08.2020 // Endpreisangabe beim Verkauf von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen >>
ug
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