Der BGH hat entschieden, dass ein Flugvermittlungsportal ein unzulässiges zusätzliches Entgelt verlangt, wenn dem Kunden zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur bei Zahlung mit einer nicht gängigen Kreditkarte anwendbar ist, bei Auswahl eines anderen Zahlungsmittels dagegen eine zusätzliche Servicegebühr erhoben wird (BGH, Urteil vom 28.08.2022, Az. I ZR 205/20).
Da der Unterlassungsantrag allerdings nach Auffassung des BGH nicht hinreichend bestimmt war, verwies er die Sache zurück, um der Klägerin die Möglichkeit zur Anpassung ihres Antrags zu geben. Die Klage der Fluggesellschaft richtete sich gegen die Darstellungen der Ergebnisse einer Flugsuche bei einem Flugvermittlungsportal. Dem Kunden wurde zunächst der Preis bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ Kreditkarte angezeigt. Im Rahmen einer klägerseitig durchgeführten Testbuchung erhöhte sich – mit Ausnahmen bei der „Viabuy Prepaid MasterCard“ – bei der Wahl eines anderen Zahlungsmittels der Gesamtpreis auf bis zu 60 Euro. Nach erfolgloser Abmahnung unterlag die Beklagte in beiden Instanzen und wurde verurteilt, es zu unterlassen, Flüge anzubieten, ohne dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (zum Beispiel Überweisung, Lastschrift oder Visa-Kreditkarte) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung sowohl des LG Hamburg als auch des OLG Hamburg seien die Kreditkarten der Beklagten keine „gängigen“ Zahlungsmittel gemäß § 312a Abs. 4 Ziff. 1 BGB.
Die Revision des Flugvermittlungsportals hatte teilweise Erfolg und führte zur Zurückverweisung. Der I. Zivilsenat des BGH stimmte dem Ergebnis des Berufungsgerichts zu. Allerdings hielt er den klägerseitig gestellten Unterlassungsantrag für nicht hinreichend bestimmt. Insoweit hatte sich die Klägerin unter Missachtung der Bestimmtheitsanforderungen darauf beschränkt, den gesetzlichen Wortlaut von § 312a Abs. 4 Ziff. 1 BGB zu übernehmen. Die Unbestimmtheit des Antrags werde nach Auffassung des BGH nicht – entgegen der Ansicht des OLG Hamburg – infolge einer gefestigten Auslegung der Tatbestandsmerkmale „gängig“ und „zumutbar“ beseitigt. Zugleich monierte der BGH die fehlende Bezugnahme des klägerseitigen Antrags auf die beanstandete Buchungsmodalität der Beklagten, lediglich die Zahlungsmittel „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ entgeltfrei zu akzeptieren. Die Sache sei daher an das OLG zurückzuverweisen, um durch Wiedereröffnung der Berufungsinstanz der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Antrag entsprechend anzupassen.
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pma
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