Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Werbung eines Händlers als unlauter beanstandet, der sich als „DEUTSCHLANDS BESTER GETRÄNKE HÄNDLER“ bezeichnete.
Auf Prospekten warb der Getränkehändler mit dieser Bezeichnung. Eine Zeitung hatte ihm die Auszeichnung vor einiger Zeit verliehen. Abgebildet war auf dem Prospekt jedoch nur ein selbst entworfenes Logo, das sich auf die ursprüngliche Auszeichnung bezog. Doch weder die auszeichnende Zeitung noch das Datum der Auszeichnung konnten Kunden dem Logo im Prospekt entnehmen. Weil die Fundstelle fehlte, war auch nicht erkennbar, dass die Auszeichnung schon länger zurücklag.
Dementsprechend hielt die Wettbewerbszentrale die Werbung für irreführend. Die Angabe einer Fundstelle ist bei der Werbung mit Testergebnissen oder Auszeichnungen wesentlich. Der Bundesgerichtshof verlangt von Werbenden in ständiger Rechtsprechung, die nötigen Fundstellen beizufügen, damit Verbraucher die Angaben bei Bedarf überprüfen können (siehe z. B. BGH, Urteil vom 15.4.2021 – I ZR 134/20).
Der Händler gab zügig eine Unterlassungserklärung ab und kündigte an, seine Prospekte anzupassen.
Weiterführende Informationen
(F 8 0072/22)
kok
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