Nach einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt hat dieses entschieden, dass eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 € unbedenklich sei und einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht unterliege (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2019, Az. 10 U 5/18).
Kläger und Berufungskläger war ein Verbraucherschutzverein. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel aus ihrem Leistungsverzeichnis verlangt, in der „Bankauskünfte“ mit 25 € in Rechnung gestellt werden. Der Kläger hält die Preisklausel als kontrollfähige Preisnebenabrede für unwirksam.
Das Landgericht hatte die Klage, die noch eine weitere Preisklausel betraf, insoweit abgewiesen. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auch nach Einschätzung des OLG ist die beanstandete Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festsetze.
BGH zu in Preisverzeichnissen geregelten Bankentgelten
Der BGH hat in der Vergangenheit schon mehrfach zu in den Preisverzeichnissen geregelten Bankentgelten entschieden. In einem Verfahren gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat er ein von der Bank erhobenes Entgelt bei der Gewährung eines Darlehens als unzulässig untersagt (BGH, Urteil vom 05. Juni 2018, Az. XI ZR 790/18) und damit seine restriktive Rechtsprechung zu den Beabeitungsentgelten bei Krediten fortgesetzt.
Wettbewerbszentrale lässt Frage eines Entgelts für Barauszahlung am Bankschalter prüfen
Auch die Wettbewerbszentrale lässt aktuell die Zulässigkeit eines von einer Sparkasse erhobenen Entgelts für die Barauszahlung am Bankschalter vom Bundesgerichtshof überprüfen (Az. XI ZR 768/17). Auch hier hatte die Vorinstanz, das OLG München, entschieden, dass die Entgeltberechnung einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte entzogen ist (OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2017, Az. 29 U 4903/16, nicht rechtskräftig).
In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 hat der Bankensenat des BGH unter Vorsitz des Vizepräsidenten angedeutet, dass der einfache Vorgang der Auszahlung von Bargeld am Bankschalter eine ganze Reihe von Rechtsfragen aufwerfe. Er verwies auf seine frühere Rechtsprechung und stellte die Frage, ob sich durch die Neufassung des Zahlungsdiensterechts in §§ 675c ff. BGB daran etwas geändert habe. Er müsse darüber ebenso entscheiden wie über die Frage, ob diese neuen Regelungen alle anderen Verbraucher schützenden Normen wie das Verbraucherkreditrecht oder das Recht der Verwahrung im BGB verdrängen. Je nach Beantwortung dieser Frage könnte es dann auch noch auf die Angemessenheit der von der Sparkasse verlangten Entgelte ankommen.
Der BGH hat Termin zur Verkündung seiner Entscheidung auf 18.06.2019 um 10.00 Uhr anberaumt.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Frankfurt (im Internetangebot der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen) >>
News vom 08.06.2018 // Weiteres Bankentgelt durch den Bundesgerichtshof untersagt >>
News vom 05.01.2016 // Erneut Bankentgelt als unzulässig untersagt >>
pbg
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