In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts hat der BGH eine Entscheidung für den 18.06.2019 angekündigt (Az. XI ZR 768/17). Konkret geht es um ein Entgelt für Barauszahlungen am Bankschalter.
Die beklagte Sparkasse hatte je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld an der Kasse zwei Euro oder einen Euro berechnet. Eine Freipostenregelung sehen die AGB der Sparkasse nicht vor. Die Wettbewerbszentrale hatte die Berechnung des Entgelts für die Barauszahlung an der Kasse als unzulässig beanstandet und Unterlassung begehrt. Sie hält diese Praxis für unzulässig und stützt sich dabei auf zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1993 und 1996 (BGH, Urteil vom 30. November 1993 – Az. XI ZR 80/93 und Urteil vom 7. Mai 1996 – Az. XI ZR 217/95).
Die Beklagte hält diese Entscheidungen – ebenso wie die beiden Vorinstanzen – nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstrechts für nicht mehr anwendbar. Das OLG München als Vorinstanz war darüber hinaus der Auffassung, dass die Klauseln im Preisverzeichnis der Sparkasse, die die Berechnung des Entgeltes vorsehen, nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts unterliegen (OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2017, Az. 29 U 4903/16).
In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 hat der Bankensenat des BGH unter Vorsitz des Vizepräsidenten angedeutet, dass der einfache Vorgang der Auszahlung von Bargeld am Bankschalter eine ganze Reihe von Rechtsfragen aufwerfe. Er verwies auf seine frühere Rechtsprechung und stellte die Frage, ob sich durch die Neufassung des Zahlungsdiensterechts in §§ 675c ff. BGB daran etwas geändert habe. Er müsse darüber ebenso entscheiden wie über die Frage, ob diese neuen Regelungen alle anderen Verbraucher schützenden Normen wie das Verbraucherkreditrecht oder das Recht der Verwahrung im BGB verdrängen. Je nach Beantwortung dieser Frage könnte es dann auch noch auf die Angemessenheit der von der Sparkasse verlangten Entgelte ankommen.
Der BGH hat Termin zur Verkündung seiner Entscheidung auf 18.06.2019 um 10.00 Uhr anberaumt.
Weiterführende Informationen
Terminankündigung des Bundesgerichtshofes (im Internetangebot des BGB) >>
News vom 08.06.2018 // Weiteres Bankentgelt durch den Bundesgerichtshof untersagt >>
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