Home News Wirbt ein Unternehmen mit „Architektur“, muss es auch einen Architekten beschäftigen

Wirbt ein Unternehmen mit „Architektur“, muss es auch einen Architekten beschäftigen

Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, ist diese Werbung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 – I-8 O 95/18).

Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, ist diese Werbung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 – I-8 O 95/18).

Zum Sachverhalt
Die beklagte GmbH & Co. KG bewarb ihre Leistungen auf ihrer Webseite mit „Architektur / Tragwerksplanung / Statik / Bauphysik“, wobei ein Link auf eine Unterseite führte, auf der die Arbeitsweise näher erläutert wurde. Hinsichtlich eines Geschäftsführers der Beklagten hieß es, dass er den Studiengang Bauingenieurwesen erfolgreich abgeschlossen habe. Dies hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend, da im Unternehmen kein fest angestellter Architekt beschäftigt sei. Nach erfolgloser Abmahnung folgte das LG Arnsberg nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale.

Die Entscheidung des LG Arnsberg
Das Landgericht entschied, dass sich der Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ergebe. Die Bewerbung der Leistungen mit dem Wort „Architekt“ sei irreführend gewesen. Eine unbefugte Führung der nach § 2 BauKG NRW geschützten Bezeichnung „Architekt“ liege bereits dann vor, wenn der unzutreffende Eindruck hervorgerufen werde, dass der Betroffene als Architekt tätig sei. Im vorliegen Fall geschehe dies durch den Text auf der Webseite der Beklagten, in dem auf die Beratungsleistungen bei Fragen zu Architektur hingewiesen werden, die Missverständnisse zwischen Architekt und Statiker verhindern sollen. Hierdurch werde dem unbefangenen Verbraucher suggeriert, dass diese Dienstleistungen allesamt von dem werbenden Unternehmen erbracht werden. Dies sei allerdings unzutreffend, da die Beklagte zur Erbringung nicht berechtigt sei, da keiner der für sie tätigen Mitarbeiter in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen sei. Daher sei der Text auf der Webseite der Beklagten irreführend.

Weiterführende Informationen

19.11.2015 // Auch die Bezeichnungen „Planungsbüro für Hochbauarchitektur“ und „Archi-Planung“ sind nur bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig >>

(S 2 0314/18)

fw/sj

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