Nicht nur die Berufsbezeichnung „Architekt“ ist nach den Architektengesetzen der Länder gesetzlich geschützt, sondern auch die Verwendung entsprechender Wortverbindungen oder ähnlicher Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können.
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Landgericht Offenburg jüngst der Betreiberin eines Büros die Verwendung der Bezeichnungen „Planungsbüro für Hochbauarchitektur“ und „Archi-Planung“, da damit der Eindruck erweckt werde, die beklagte Büroinhaberin sei Architektin im Sinne des Architektengesetzes, was sie tatsächlich nicht war (LG Offenburg, Urteil vom 30.10.2015, Az. 5 O 35/15 KfH – nicht rechtskräftig).
Neben diesen genannten Bezeichnungen hatte die Beklagte zusätzlich mit Planungsleistungen für Hochbauarchitektur und der Erstellung von Bauanträgen geworben, wobei ein mehrstöckiges Gebäude abgebildet wurde. Auch diese Werbung hat die Kammer untersagt mit der Begründung, dass damit der Eindruck erweckt werde, die Büroinhaberin dürfe uneingeschränkt Bauanträge unterschreiben und bei der Behörde einreichen. Tatsächlich sei die Betreiberin des Büros jedoch Einzelkauffrau und somit nicht bauvorlageberechtigt im Sinn des § 43 Abs. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW). Insofern sei die Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weiterführende Informationen:
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich „Architekten und Ingenieure“ >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
(S 2 0416/14)
sj
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