Home News Irreführend gekennzeichnetes Kokosnusswasser bleibt auch bei der Wettbewerbszentrale ein Thema

Irreführend gekennzeichnetes Kokosnusswasser bleibt auch bei der Wettbewerbszentrale ein Thema

In den vergangenen Wochen wurde in der Presse über einen Fall berichtet, in dem sich einer der größten deutschen Distributeure „reinen“ Kokosnusswassers auf die Angaben des Herstellers zur Zusammensetzung des Produkts verlassen hat. Das Hamburger Unternehmen hat den Hersteller des Kokoswassers in den USA auf mindestens 5 Mio. USD Schadenersatz verklagt. Nach dem Hinweis eines Konkurrenten hatte das betroffene Unternehmen sein als „pure“ ausgelobtes Produkt lebensmittelchemisch untersuchen lassen – mit dem ernüchternden Ergebnis, dass bedeutende Mengen an Zucker, Wasser und Aromastoffen hinzugefügt wurden.

In den vergangenen Wochen wurde in der Presse über einen Fall berichtet, in dem sich einer der größten deutschen Distributeure „reinen“ Kokosnusswassers auf die Angaben des Herstellers zur Zusammensetzung des Produkts verlassen hat. Das Hamburger Unternehmen hat den Hersteller des Kokoswassers in den USA auf mindestens 5 Mio. USD Schadenersatz verklagt. Nach dem Hinweis eines Konkurrenten hatte das betroffene Unternehmen sein als „pure“ ausgelobtes Produkt lebensmittelchemisch untersuchen lassen – mit dem ernüchternden Ergebnis, dass bedeutende Mengen an Zucker, Wasser und Aromastoffen hinzugefügt wurden.

Anlässlich dieser Berichterstattung weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass sie im Jahr 2018 in mittlerweile vier Fällen falsch gekennzeichnetes Kokosnusswasser beanstandet hat (siehe hierzu auch unsere News vom 26.4.2018) >>. Die Kokosnusswässer wurden als „100% natürlich“, 100% natural“, „pur“ bzw. als „reines Kokoswasser“ oder „100% Kokosnusswasser“ ausgelobt. Tatsächlich aber enthielten die beanstandeten Produkte neben Kokosnusswasser auch Zucker, Wasser und Aromen – eine klare Irreführung des Verbrauchers über die Reinheit des Produkts.

Die Wettbewerbszentrale rät Distributeuren von Kokosnusswasser zur Vorsicht bei der Verwendung von Aussagen, die die Reinheit ihrer Produkte betreffen. Ohne seriöse Analyseergebnisse, durch die bestätigt wird, dass ein solches Produkt auch tatsächlich zu 100% aus Kokosnusswasser besteht, stellt die Verwendung von Auslobungen wie „pur“ oder „rein“ ein nicht unerhebliches Risiko dar. Neben der Gefahr der Irreführung des Verbrauchers wird außerdem gegen Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen, wenn im Zutatenverzeichnis nicht alle tatsächlich enthaltenen Zutaten angegeben werden.

Weiterführende Informationen

News vom 26.4.2018: Wettbewerbszentrale unterbindet unzulässige Werbeaussagen bei Kokosnussprodukten >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

hg

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Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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